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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend.
endwig I.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des §. 153 des Reichs-Gerichtsverfassungs
gesetzes vom 27. Januar 1877 und des Art. 56 des Ausführungsgesetzes zu demselben
vom 23. Februar lfd. Is. zu verordnen, was folgt:
C. 1.
Als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft werden außer den in Art. 56 des Aus-
führungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze aufgeführten Gemeindebeamten und
Bediensteten bezeichnet:
1) Die Vorstände der königlichen Distriktspolizeibehörden und ihre Stellvertreter,
sowie die exponirten Bezirksamtsassessoren,
2) die im unmittelbaren Dienste des Staates stehenden Amtsanwälte, soferne sie
nicht Nebenbeamte einer königlichen Distriktspolizeibehörde sind,
3) die Gendarmeriemannschaft, sowie die zur Handhabung der Ortspolizei und des
Feldschutzes aufgestellten Beamten und Bediensteten der Gemeinden und der
Polizeidirektion München bezüglich derjenigen strafbaren Handlungen, zu deren
Erforschung und Anzeige sie je nach ihrer Dienstaufgabe verpflichtet sind,
4) bezüglich der Forstrügesachen, dann der Jagdvergehen und der Uebertretungen
jagdpolizeilicher Vorschriften die Oberförster und alle in den bestehenden Forst-
gesetzen als Hülfsorgane zur Handhabung der Forstpolizei bezeichneten Be-
diensteten.
§. 2.
Im Falle des Bedürfnisses können noch weitere königliche und Gemeinde-Beamten
und Bedienstete durch das denselben vorgesetzte königliche Staatsministerium im Einver-