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Wirkung zu. Das Gericht ist zu einer Abänderung seines durch Beschwerde
angegriffenen Beschlusses nicht befugt.“
4) Art. 48 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen der Art. 310 und 375 des Handelsgesetzbuchs wird der
gerichtlich verordnete Verkauf des Pfandes entweder im Wege öffentlicher Ver-
steigerung oder, wenn die zu verkaufenden Gegenstände einen Börsen= oder
Marktpreis haben, nach dem Ermessen des Gerichts in dessen Auftrage von.
einem Handelsmälkler vollzogen. «
Hat der Verkauf im Wege öffentlicher Versteigerung stattzufinden, so ist
dieselbe durch einen vom Gläubiger zu wählenden Gerichtsvollzieher vorzunehmen.
Der Gläubiger kann statt des Gerichtsvollziehers eine in der Gemeinde des Ver-
steigerungsorts zur Vornahme von Versteigerungen aufgestellte, von der Obrig-
keit in Pflicht genommene und zu gerichtlichen Versteigerungen ermächtigte
Person oder, wenn es sich um Versteigerung von Waaren oder Handelspapieren
handelt, einen in der Gemeinde zur Vermittelung von Kaufgeschäften über solche
Gegenstände aufgestellten Handelsmäkler oder, wenn der Werth der zu ver-
steigernden Gegenstände mehr als eintausend Mark beträgt, einen Notar mit
der Vornahme der Versteigerung beauftragen.“
Art. 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die zur Abschätzung erforderlichen Sachverständigen werden vom Gerichte
ernannt.“
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Art. 77.
Die Bestimmungen der Art. 21 und 24 des Gesetzes vom 10. November 1861, die
Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, finden im ganzen König-
reiche Anwendung.
Abänderungen des Berggesetzes vom 20. März 1869.
Art. 78.
Die Art. 10, 99, 236 des Berggesetzes für das Königreich Bayern vom 20. März
1869 werden in der nachstehenden Weise abgeänderl: 6