Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher 
und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich. 
2. Der F. 35 erhält folgende Fassung: 
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde. 
I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen 
in den §##. 165— 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 
30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers 
der bestellende Bote der Postanstalt tritt. 
II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von 
Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden 
ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
III Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde 
müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will 
der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst 
nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die 
anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde 
von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welche 
bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls 
jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Be- 
förderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan.
	        
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