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82.
Bei jedem Landgerichte wird ein Landgerichts-Arzt aufgestellt, welcher in
allen zur Zuständigkeit des ersteren gehörigen Rechtssachen für den ganzen Umfang des
Landgerichtsbezirkes der ordentliche öffentliche Arzt ist. Nach Ermessen und auf Requisition
des Staatsamwaltes sowie des Amts= oder Untersuchungs-Richters kann in den zur Zu-
ständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen auch der nächst wohnende Bezirksarzt
I. oder lI. Classe beigezogen werden.
83.
Bei jedem Bezirksamte wird ein Bezirksarzt erster Classe aufgestellt. Demselben
obliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 4 für den ganzen Umfang des Bezirksamtes
die Wahrnehmung der amtsärztlichen Verwaltungsgeschäfte, sowie die Besorgung des
ärztlichen Dienstes bei den zugehörigen Amtsgerichten.
84.
Die Aufstellung von Bezirksärzten zweiter Elasse bei solchen Amtsgerichten, in deren
Sprengel sich nicht der Sitz eines Bezirksarztes J. Classe befindet, findet nur dann statt,
wenn ein besonderes Bedürfniß vorhanden ist. Ihnen obliegt die Besorgung der ärztlichen
Geschäfte in Rechtssachen bei dem Anitsgerichte, für welches sie aufgestellt sind. Außerdem
können sie auch von dem Bezirksamte, in dessen Bezirk dieses Amtsgericht liegt, innerhalb
desselben zu Verwaltungsgeschäften beigezogen werden.
85.
Für die ärztlichen Dienstleistungen bei den einer Kreisregierung unmittelbar unter-
geordneten Stadtmagistraten (in München bei dem Stadtmagistrate und der Polizeidirektion)
können besondere Bezirksärzte I. oder lI. Classe aufgestellt werden. Außerdem sind diese,
lediglich in das Gebiet der Verwaltung einschlägigen Dienstleistungen von einem andern am
Sitze dieser Verwaltungsbehörde aufgestellten Bezirksarzte zu versehen. In unmittelbaren
Städten, deren Verwaltungsbezirk zugleich einen selbständigen Amtsgerichtsbezirk bildet, oder
mit jenem eines Bezirksamtes zu einem gemeinsamen Amtsgerichtsbezirke verbunden ist,
bleibt die Zutheilung der zur Zuständigkeil der Amtsgerichte gehörigen amtsärztlichen Ge-