Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M bso. 1083 
schäfte in Rechtssachen Unserem Staatsministerium des Innern im Einverständnisse mit 
Unserem Staatsministerium der Justiz durch jeweilige Special-Entschließung vorbehalten. 
86. 
Wird die Stelle eines Bezirksarztes II. Classe bei einem Amtsgerichte nicht mehr 
besetzt, so geht dessen Dienst auf den Bezirksarzt I. Classe über. Derselbe wird hiedurch 
auch für dieses Amtsgericht der ordentliche öffentliche Arzt. 
*' 
Für dringende amtliche Geschäfte, welche die Beiziehung des auswärts wohnenden 
Bezirksarztes I. Classe nicht gestatten, wird am Sitze des Amtsgerichtes ein Stellvertreter 
des Bezirksarztes aus der Zahl der dort befindlichen und hiezu tauglichen Aerzte aufgestellt 
und verpflichtet. 
Die Aufstellung erfolgt durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, im Benehmen 
mit dem Oberstaatsanwalte am Oberlandesgerichte, die Berpflichtung durch das Bezirksamt. 
88. 
Soferne sich an einem Amtsgerichte, bei welchem ein Bezirksarzt zweiter Classe nicht 
aufgestellt ist, ein zur bezirksärztlichen Stellvertretung tauglicher Arzt nicht befindet und ein 
solcher auch durch Beiträge aus Gemeinde-, Distrikts= oder Kreismitteln nicht gewonnen 
werden kann, bleibt es Unserem Staatsministerium des Innern vorbehalten, einen Arzt 
als Stellvertreter des Bezirksarztes mit einer firen Jahres-Remuneration dahin abzuordnen. 
Mit dem Bezug dieser Remuneration kann die Verpflichtung zur Leistung anderweitiger 
amtsärztlicher Funktionen in dem betreffenden Amtsgerichtsbezirke verbunden werden. 
§. 
Die Landgerichtsärzte und „die Bezirksärzte I. und ll. Elasse sind in Verhin= 
derungs= und Erledigungsfällen zur vorübergehenden gegenseitigen Aushilfe in den gerichts- 
und verwaltungsärztlichen Geschäften verpflichtet. 
161“
	        
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