M bso. 1083
schäfte in Rechtssachen Unserem Staatsministerium des Innern im Einverständnisse mit
Unserem Staatsministerium der Justiz durch jeweilige Special-Entschließung vorbehalten.
86.
Wird die Stelle eines Bezirksarztes II. Classe bei einem Amtsgerichte nicht mehr
besetzt, so geht dessen Dienst auf den Bezirksarzt I. Classe über. Derselbe wird hiedurch
auch für dieses Amtsgericht der ordentliche öffentliche Arzt.
*'
Für dringende amtliche Geschäfte, welche die Beiziehung des auswärts wohnenden
Bezirksarztes I. Classe nicht gestatten, wird am Sitze des Amtsgerichtes ein Stellvertreter
des Bezirksarztes aus der Zahl der dort befindlichen und hiezu tauglichen Aerzte aufgestellt
und verpflichtet.
Die Aufstellung erfolgt durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, im Benehmen
mit dem Oberstaatsanwalte am Oberlandesgerichte, die Berpflichtung durch das Bezirksamt.
88.
Soferne sich an einem Amtsgerichte, bei welchem ein Bezirksarzt zweiter Classe nicht
aufgestellt ist, ein zur bezirksärztlichen Stellvertretung tauglicher Arzt nicht befindet und ein
solcher auch durch Beiträge aus Gemeinde-, Distrikts= oder Kreismitteln nicht gewonnen
werden kann, bleibt es Unserem Staatsministerium des Innern vorbehalten, einen Arzt
als Stellvertreter des Bezirksarztes mit einer firen Jahres-Remuneration dahin abzuordnen.
Mit dem Bezug dieser Remuneration kann die Verpflichtung zur Leistung anderweitiger
amtsärztlicher Funktionen in dem betreffenden Amtsgerichtsbezirke verbunden werden.
§.
Die Landgerichtsärzte und „die Bezirksärzte I. und ll. Elasse sind in Verhin=
derungs= und Erledigungsfällen zur vorübergehenden gegenseitigen Aushilfe in den gerichts-
und verwaltungsärztlichen Geschäften verpflichtet.
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