Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

59. 1087 
Großviehes und des Kleinviehes in kleinere Abtheilungen zu theilen, und muß der Fuß- 
boden so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung desselben möglich ist. 
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen kann ein 
Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von dem k. Staatsministerium des k. Hauses und 
des Aeußern bestimmt wird und im Tarif zu publiziren ist. 
82. 
Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. 
Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten Wagen 
statthaft. 
Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benutzenden Wagen soll min- 
destens 2,05 m betragen. 
Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh eine 
Bordhöhe von mindestens 1,#m über dem Fußboden und bei Verwendung für den Trans- 
port von Kleinvieh eine solche von mindestens 0,#m haben. 
Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der Wagendecke 
liegenden verschließbaren Oeffnungen von etwa 0,m Länge und O),m Breite zu versehen. 
Fehlen diese, so müssen an den Schiebethüren der Langseiten bezw. an den Thüren der 
Stirnseiten der Wagen Vorrichtungen angebracht werden, welche das Offenstellen der Thüren 
bei Großvieh bis zu 0,#om und bei Kleinvieh bis zu Obrom Länge ermäglichen oder es 
muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung durch einen Bretterverschlag in 
höchstens 110 u Höhe über dem Fußboden des Wagens oder durch Lattengitter verstellt 
werden. 
Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe 2c. an den Wagen 
anzubringen. 
Die Größe der inneren Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere zu be- 
nutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des Wagens 
anzugeben.
	        
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