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83.
Art der Verladung.
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Be-
hältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur Beförderung
aufgegeben werden.
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere ist
davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens
gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, ver-
bleiben muß.
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gattung
in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter-
oder Lattenverschläge von einander getrennten Abtheilungen erfolgt.
Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen Ab-
theilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der diensthabende
Stationsbeamte.
Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig.
II. 8e förderung.
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Züge, Viehzüge. ·
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Güterzügen und
Personenzügen statt.
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für fakulta-
tive Viehzüge vorzusehen, welche mit den zur Biehbeförderung dienenden Zügen der Neben-
linien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf den letzteren zu= und abgehende
Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß beschränkt wird.
Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für längere Zeit-
fristen bekannt zu machenden Tagen verkehren.
Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindestens 24 Achsen
erforderlich' werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheit ein besonderer
Viehzug abzulassen.