Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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treter oder Beistände einer Partei nur in den Sachen auftreten, in welchen sie von der 
Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen sich, soweit ihre dienstlichen Obliegenheiten es erlauben, 
als Gehilfen in der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts verwenden lassen. 
g. 13. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, ihr Amt nach Maßgabe der bestehenden Vor- 
schriften gewissenhaft auszuüben, die amtlichen Geschäfte mit Eifer, Treue und Verschwiegen- 
heit zu besorgen und durch ihr Verhalten in Ausübung des Amtes sowie außerhalb des- 
selben sich der Achtung würdig zu zeigen, welche ihr Amt erfordert. 
F. 14. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, ihren Wohnsitz an dem Orte des Amtsgerichtes 
zu nehmen, bei welchem sie aufgestellt sind. Inwieweit mehrere Orte im Sinne dieser 
Vorschrift als ein Ort zu betrachten sind, bestimmt Unser Staatsministerium der Justiz. 
Die CFerichtsvollzieher dürfen „außer dem Dienste ohne Urlaub von ihrem Amtswohn= 
sitze nicht über Nacht entfernt bleiben. 
S. 15. r 
Die Gerichtsvollzieher dürsen die Ausübung ihres Amtes nicht ohne rechtfertigenden 
Grund verweigern. 
Die Gerichtsvollzieher sind nicht berechtigt, einen Auftrag einem anderen Gerichtsvoll- 
zieher zu übertragen. 
Ist der Gerichtsvollzieher an der Ausführung eines Auftrages rechtlich oder thatsäch- 
lich verhindert, so hat er, wenn der Auftrag von einer Privatperson unmittelbar ertheilt 
ist, den Auftraggeber von der Verhinderung zu benachrichtigen. Ist die Benachrichtigung 
nicht thunlich, oder erscheint im Interesse des Auftraggebers die sofortige Ausführung des 
Auftrages geboten, so ist dem Amtsrichter Anzeige zu machen. Ebenso ist Anzeige zu 
machen, wenn der Auftrag, an dessen Ausführung der Gerichtsvollzieher verhindert ist, von 
einer öffentlichen Behörde oder unter Vermittelung des Gerichtsschreibers ertheilt ist. Der 
Amtsrichter hat einen anderen Gerichtsvollzieher zu bezeichnen, welcher das Geschäft zu
	        
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