Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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g. 25. 
Im Falle der Erledigung einer Gerichtsvollzieherstelle, welche nicht alsbald von dem 
Nachfolger angetreten wird, oder der Suspension eines Gerichtsvollziehers ist ein Verweser 
aufzustellen, soferne die Geschäfte nicht durch die übrigen bei dem nämlichen Amtsgerichte 
aufgestellten Gerichtsvollzieher erledigt werden können. Das Gleiche gilt in dem Falle, 
wenn ein Gerichtsvollzieher, für welchen ein Stellvertreter nicht bestellt ist, abwesend oder 
verhindert ist, sein Amt zu versehen. 
Wird ein Verweser nicht aufgestellt, so wird die Vertheilung der in 8S7 Abs. 1 be- 
zeichneten Geschäfte unter die übrigen Gerichtsvollzieher durch den Amtsrichter bestimmt. 
Die dem abgetretenen oder verhinderten Gerichtsvollzieher ertheilten Aufträge werden in 
diesem Falle von dem Amtsrichter den übrigen Gerichtsvollziehern übertragen. 
Auf den Verweser und den Gerichtsvollzieher, welchem ein dem abgetretenen oder 
verhinderten Gerichtsvollzieher ertheilter Auftrag übertragen worden ist, findet die Bestim- 
mung des § 20 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
§. 26. 
Als Verweser kann nur aufsgestellt werden, wer den in F. 1 Ziff. 1—5 genannten 
Erfordernissen entspricht und genügende Vorbildung besitzt. 
Personen, welche nicht die Prüfung für das Gerichtsvollzieheramt oder die Prüfung 
für das Gerichtsschreiberamt bestanden haben, sollen, soferne nicht besondere Umstände eine 
Abweichung erforderlich machen, nur in Ermangelung von Personen, welche eine dieser 
Prüfungen bestanden haben, als Verweser aufgestellt werden. 
§. 27. 
Die Aufstellung der Verweser erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts. In 
dringenden Fällen kann ein einstweiliger Verweser durch den Amtsrichter aufgestellt werden. 
Die Aufstellung ist widerruflich. Die Befugniß zum Widerrufe steht sowohl dem 
Präsidenten des Landgerichts als auch Unserem Staatsministerium der Justiz zu. 
Der Verweser führt das Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers, für dessen Stelle er
	        
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