Ehesachen.
Art. 89.
Hat nach bestehendem Eherechte der Erhebung der Ehescheidungsklage ein gerichtlicher,
auf einseitigen Antrag eines Ehegatten zu erlassender Rückkehr- oder Besserungsbefehl vor-
auszugehen, so steht die Erlassung desselben dem Amtsgerichte des Wohnsitzes der Eheleute zu.
Die gesetzlichen Befugnisse der Polizeibehörden werden hiedurch nicht berührt.
Art. 90.
Im Falle der böslichen Verlassung ist bei unbekanntem Aufenthalte des Ehegatten auf
Antrag des anderen eine öffentliche Aufforderung zur Rückkehr vom Amtsgerichte zu erlassen.
Die Aufforderung darf erst erlassen werden, nachdem vom Zeitpunkte der Entfernung
sechs Monate verstrichen sind. Die Ghescheidungsklage darf erst erhoben werden, nachdem
vom Datum des Blattes, in welchem die Aufforderung zuletzt erfolgt ist, weitere sechs
Monate abgelaufen sind.
Die Bekanntmachung der Aufforderung wird durch den Gerichtsschreiber von Amts-
wegen besorgt. Sie erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Ein-
rückung in zwei von dem Gerichte mit Rücksicht auf den mit der öffentlichen Aufforderung
verbundenen Zweck zu bestimmende öffentliche Blätter. Das Gericht kann, wenn es die
besonderen Umstände des Falls erheischen, anordnen, daß die Veröffentlichung wiederholt
oder noch in mehr als zwei öffentliche Blätter eingerückt werde.
Diese Vorschriften finden Anwendung, auch wenn das einschlägige Cherecht die Auf-
forderung nicht vorschreibt.
Art. 91.
In den Fällen der Art. 89 und 90 steht dem Antragsteller gegen die Verfügung des
Amtsgerichts die Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu.
Art. 92.
Die bösliche Verlassung ist, auch wenn der Betlagte den gerichtlichen Rückkehrbefehl
nicht befolgt oder der öffentlichen Aufforderung nicht entsprochen hat, doch nur insoferne