Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Zugehörungen und Früchten nach Artikel 36 der Subhastationsordnung, erhält der Gerichts- 
vollzieher die in §. 7 der Reichsgebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmte Gebühr. 
Die nämliche Gebühr erhält der Gerichtsvollzieher auch für die in den Landestheilen 
rechts des Rheins auf Anordnung des Gerichts vorzunehmenden Versteigerungen in Vor- 
mundschafts= und Verlassenschaftssachen (§. 6 Abs. 2 der Gerichtsvollzieherordnung), sowie 
für die Vornahme einer freiwilligen Versteigerung beweglicher Sachen in der Pfalz. 
K. 11. 
Die Gebühr für die auf Anordnung des Gerichts zu bewerkstelligende zwangsweise 
Vorführung einer Person in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (§. 6 Abs. 1 Ziff. 3 
der Gerichtsvollzieherordnung) beträgt 3 Mark. 
K. 12. 
Die Gebühr für ein durch den Gerichtsvollzieher zu bewerkstelligendes Realanerbieten 
beträgt 2 Mark 50 Pfennig. 
Ist der Gegenstand des Realanerbietens Geld, so erhält der Gerichtsvollzieher 
von dem Betrage bis zu 1000 Mark 1 vom Hundert, 
von dem Betrage über 1000 Mark bis zu 2000 Mark 12 vom Hundert, 
von dem Betrage über 2000 Mark 18 vom Hundert, 
jedoch nicht unter 2 Mark 50 Pfennig. 
In der Pfalz belrägt die Gebühr für eine im Auftrage einer Partei vorgenommene 
Hinterlegung 2 Mark 50 Pfennig. 
Die bei dem Realanerbieten und bei der Hinterlegung (Abs. 3) zu machenden Zu- 
stellungen gelten bezüglich der Gebühren und Auslagen als Bestandtheile der bezeichneten 
Geschäfte. 
g. 13. 
Die Gebühr für die Aufnahme eines Wechselprotestes oder des Protestes bei kauf- 
männischen Anweisungen beträgt 2 Mark 25 Pfennig. 
§. 4. 
Für die aushilfsweise Besorgung des inneren Dienstes in den Sitzungen des Amts- 
gerichts (S. 6 Abs. 1 Ziff. 4 der Gerichtsvollzieherordnung) findet eine Gebühr nicht statt.
	        
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