.W 60. 1109
S. 15.
Auf die in den §§. 2 bis 13 genannten Geschäfte finden die Bestimmungen der
H. 12 bis 23 der Reichs-Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher entsprechende Anwendung.
Bei Zustellungen in Militärstrafsachen und in Forstrügesachen erhalten die Gerichts-
vollzieher für die von ihnen anzufertigenden Abschriften des bei der Zustellung zu über-
gebenden Schriftstücks keine Schreibgebühren.
Bei Zustellungen in Forstrügesachen werden Reisekosten nicht vergütet. Bei den in
§. 3 genannten Geschäften in Militärstrafsachen erhält der Gerichtsvollzieher, wenn dieselben
außerhalb seines Amtswohnsitzes vorzunehmen sind, ohne Rücksicht auf die Entfernung als
Reisekosten einen Betrag von 30 Pfennig.
Die zur Ausführung einer der in §. 6 genannten Ermittelungen erforderliche Be-
fragung mehrerer Personen gilt in Ansehung der Reisekosten als ein einziges Geschäft,
soferne sie an einem Orte und auf der nemlichen Reise erfolgt.
S. 16.
Für die nach den bisherigen Prozeßvorschriften zu erledigenden Geschäfte bleiben die
bisherigen Bestimmungen über Gebühren und Auslagen maßgebend.
Die Höhe der Reisekosten, auf deren Vergütung der Gerichtsvollzieher Anspruch hat,
bemißt sich auch bei diesen Geschäften nach §. 17 der Reichs-Gebührenordnung für
Gerichtsvollzieher.
§. 17.
Die gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für
das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 in Kraft.
Gegeben Schloß Berg, den 6. September 1879.
Ludwiig.
Dr. v. Fäustle.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Seerelär.
Statt dessen:
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber.
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