Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Als Gehilfen dürfen nur brauchbare, gut beleumundete und verlässige Personen auf- 
genommen werden. Zur Aufnahme ist die Genehmigung des Gerichtsvorstandes erforderlich. 
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Leistungen des Gehilfen den 
Anforderungen des Dienstes nicht genügen oder sein dienstliches oder außerdienstliches Ver- 
halten seine Entfernung nothwendig macht. 
Die Gehilfen werden aus den den Obergerichtsschreibern und geschäftsleitenden Gerichts- 
schreibern für die Besorgung des Schreibwerks zugewiesenen Mitteln bezahlt. Die Bestim- 
mung der Bezüge der Gehilfen bleibt der Vereinbarung überlassen. Die getroffene Verein- 
barung ist dem Gerichtsvorstande anzuzeigen. 
In den Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte erhalten einzelne Gehilfen als ständige 
Tagschreiber einen Funktionsbezug aus der Staatskasse. Die Zahl und die Funktionsbezüge 
der ständigen Tagschreiber werden von Unserem Staatsministerium der Justiz nach Maß- 
gabe der im Staatshaushaltsetat gewährten Mittel bestimmt. Zur Aufstellung eines 
Gehilfen als ständiger Tagschreiber und zur Entlassung eines solchen ist die Genehmigung 
des Amtsrichters erforderlich. 
g. 6. 
Die Gehilfen haben vor dem Beginne ihrer Verwendung bei dem Gerichte, in dessen 
Gerichtsschreiberei sie verwendet werden sollen, in öffentlicher Sitzung den als Amtseid für 
die Gerichtsschreiber vorgeschriebenen Eid (Art. 61 des Ausführungsgesetzes zum Reichs- 
Gerichtsverfassungsgesetze) zu leisten 
Im Falle des llebertrittes eines Gehilfen in die Gerichtsschreiberei eines anderen 
Gerichtes findet eine wiederholte Beeidigung nicht statt. 
Bei den vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung eidlich verpflichteten 
Gehilfen vertritt die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Berpflichtung die Stelle der 
in Abs. 1 vorgeschriebenen Beeidigung. 
8. 7. 
Die Gehilfen werden nach Anordnung des Obergerichtsschreibers oder geschäftsleitenden 
Gerichtsschreibers unter Leitung und Aufsicht desselben oder eines anderen Gerichtsschreibers
	        
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