Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

W 61. 1119 
8. 15. 
Tritt Verhinderung eines Depositalbeamten ein, ohne daß derselbe für eine Stell- 
vertretung Sorge getragen hat, und kann eine zustimmende Erklärung des verhinderten 
Depositalbeamten zu einer von dem Präsidenten des Gerichts beziehungsweise dem mit der 
allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Ober-Amtsrichter getroffenen Wahl eines Substituten 
nicht erlangt werden, so hat die Bestellung des Letzteren in der für Bestellung der Depo- 
sitalbeamten überhaupt vorgeschriebenen Weise zu geschehen. In diesem Falle hat specielle 
Amtseinweisung des ernannten Substituten mit Sturz der vorhandenen Depositen zu 
erfolgen. » 
Diese Vorschriften kommen auch dann zur Anwendung, wenn keine zu einer Stell- 
vertretung geeignete Person zur freiwilligen Uebernahme der Stellvertretung im Einver- 
ständnisse mit dem verhinderten Depositalbeamten (§. 14 Abs. 2) bereit ist. 
III. Besondere Verpflichtungen der Depositalbeamten. 
g. 16. 
Kein Depositalbeamter darf einen Geschäftsurlaub antreten, solange nicht für Stell- 
vertretung während der Dauer seiner Abwesenheit gesorgt ist. 
S. 17. 
Rein Depositalbeamter darf den ihm anvertrauten Schlüssel dem anderen Deposital- 
beamten überlassen bei Vermeidung strengster Ahndung und eigener Haftung für alle nach- 
theiligen Folgen eines allenfallsigen Mißbrauches, welchen der andere Depositalbeamte von 
dem anvertrauten Schlüssel machen würde. 
S. 18. 
Die Depositalbeamten haben die Depositalgeschäfte, insbesondere alle Einnahmen und 
Ausgaben, gemeinschaftlich zu besorgen. 
Bei Annahme und Herausgabe von Depositen haben dieselben genau nach den Ver- 
fügungen des Gerichtes zu verfahren.
	        
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