Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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nummer nebst dem Datum des letzteren, dann die in baarem Gelde oder in Werthpapieren 
vereinnahmten oder herausgegebenen Beträge, die angenommenen oder ausgehändigten 
Pretiosen oder sonstigen Effekten vorzutragen sind, an das einschlägige Gericht abzu- 
geben haben. 
Unter jede über den Vollzug eines Mandates erstattete Anzeige ist von der Depositen= 
commission der in der betreffenden Masse vorhandene Gesammtbaarbestand mit Ziffern 
zu bemerken. 
X. 27. 
Zur regelmäßigen Vornahme der Depositalgeschäfte können nach Umständen bestimmte 
Tage in der Woche festgesetzt werden. Jedoch soll dieses nicht hindern, auch an anderen 
Tagen Depositen anzunehmen oder zu verabfolgen, wobei auf die Entfernung des Wohn- 
ortes der Betheiligten vom Gerichtssitze oder sonstige dringende Verhältnisse Rücksicht zu 
nehmen ist. 
Eine Ausscheidung der Criminal-, Eivil= und Pupillar-Depositen ist nicht geboten, 
kann jedoch bei denjenigen Gerichten beibehalten werden, auf welche dieselben mit ausge- 
schiedener Buch= oder Kassaführung übergehen. 
Die amtsgerichtlichen Depositencommissionen, welchen zugleich die Depositalgeschäfte eines 
Landgerichts oder eines Oberlandesgerichts übertragen sind, haben die Depositen dieser Gerichte 
von den amtsgerichtlichen Depositen gesondert zu verwahren und über dieselben eigene Bücher 
zu führen. 
V. Besorgung des gerichtlichen Depositenwesens durch die k. Bauk oder andere Kassen 
des Staates 
&. 29. 
Die durch Art. 76 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 zum 
Mehb N n 
yoögerschtsversass 
gsgesetze ertheilte Besugniß zur Uebertragung der Besorgung des gericht- 
lichen Depositenwesens an die k. Bank oder andere Kassen des Staates wird durch das
	        
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