Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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§. 39. 
Jedes Ausgabsmandat muß enthalten: 
a) den Namen der Masse, aus welcher die Zahlung oder Hinausgabe zu leisten ist; 
b) die genaue Benennung des Empfängers; 
) die deutliche Bezeichnung des hinauszugebenden Gegenstandes; 
4) die Weisung, was etwa der Empfänger dagegen zu leisten habe. 
S. 40. 
Die Depositencommissson hat die Ausgabsmandate mit dem Inhalte der Depositen- 
bücher und den Massebeständen, soweit es zur Beurtheilung der Vollziehbarkeit nöthig ist, 
zu vergleichen und unvollziehbare oder in einem wesentlichen Punkte undeutliche Mandate 
unter Beifügung des Grundes der Beanstandung dem Gerichte zur weiteren Verfügung 
zurückzugeben. 
§. 41. 
Die mit den Büchern und Massebeständen im Einklange befindlichen Ausgabsmandate 
werden von der Depositencommission in Vollzug gesetzt. 
S. 42. 
Die Depositalbeamten haben mit aller Sorgfalt darauf zu sehen, daß die Hinausgabe 
ausschließend an den in dem Ausgabsmandate bezeichneten Empfangsberechtigten geschehe, 
und haben die Identität der ihnen nicht bekannten Personen außer Zweifel zu stellen. 
C. 43. 
An einen Bevollmächtigten des Empfangsberechtigten darf die Hinausgabe nur dann 
erfolgen, wenn derselbe in dem Ausgabsmandate benannt ist. 
S. 44. 
Ueber die Hinausgabe eines Gegenstandes oder die Auszahlung eines baaren Betrages 
und die Empfangsbestätigung oder Quittung des Empfängers ist ein legales Protokoll, 
nöthigenfalls unter Beiziehung von Zeugen, aufzunehmen.
	        
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