Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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bis zur Zurückkunft des Depositums oder der an seiner Stelle zu deponirenden Urkunde 
oder Geldsumme als Ausgabsbeleg. 
III. 8uch- und Kassenführung. 
S. 48. 
Ueber sämmtliche zu dem Depositorium eines Gerichtes gelangende Gegenstände muß 
„% a) ein Tagebuch nach dem Formular Anlage ZE, 
b) ein Hauptbuch nach dem Formulare Anlage I' 
geführt werden. 
Diese Bücher müssen vollständig foliirt und die Folienzahl auf der letzten Seite be- 
stätigt sein. 
Die Vestätigung geschieht bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch den 
Präsidenten des Gerichts, bei den Amtsgerichten durch den Präsidenten des vorgesetzten 
Landgerichts. 
g. 49. 
In das Tagebuch sind alle in das betreffende Depositorium angenommenen Gegen- 
stände in chronologischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern in Einnahme einzu- 
tragen. 
Im Falle einer ausgeschiedenen Behandlung der Depositen nach verschiedenen Sparten 
oder Gerichten (F. 28) ist für jede Sparte und jedes Gericht ein eigenes Tagebuch zu 
führen. 
§. 50. 
In gleicher Weise sind in dem betreffenden Tagebuch alle aus dem Depositorium 
kommenden Gegenstände in chronologischer Ordnung und unter fortlausenden Nummern in 
Ausgabe vorzutragen. 
. 51. 
Der Abschluß des Tagebuches muß zu jeder Zeit den Kassenbestand des Depositoriums 
an baarem Gelde und geldwerthen Papieren auf das Genaneste ausweisen.
	        
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