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bis zur Zurückkunft des Depositums oder der an seiner Stelle zu deponirenden Urkunde
oder Geldsumme als Ausgabsbeleg.
III. 8uch- und Kassenführung.
S. 48.
Ueber sämmtliche zu dem Depositorium eines Gerichtes gelangende Gegenstände muß
„% a) ein Tagebuch nach dem Formular Anlage ZE,
b) ein Hauptbuch nach dem Formulare Anlage I'
geführt werden.
Diese Bücher müssen vollständig foliirt und die Folienzahl auf der letzten Seite be-
stätigt sein.
Die Vestätigung geschieht bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch den
Präsidenten des Gerichts, bei den Amtsgerichten durch den Präsidenten des vorgesetzten
Landgerichts.
g. 49.
In das Tagebuch sind alle in das betreffende Depositorium angenommenen Gegen-
stände in chronologischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern in Einnahme einzu-
tragen.
Im Falle einer ausgeschiedenen Behandlung der Depositen nach verschiedenen Sparten
oder Gerichten (F. 28) ist für jede Sparte und jedes Gericht ein eigenes Tagebuch zu
führen.
§. 50.
In gleicher Weise sind in dem betreffenden Tagebuch alle aus dem Depositorium
kommenden Gegenstände in chronologischer Ordnung und unter fortlausenden Nummern in
Ausgabe vorzutragen.
. 51.
Der Abschluß des Tagebuches muß zu jeder Zeit den Kassenbestand des Depositoriums
an baarem Gelde und geldwerthen Papieren auf das Genaneste ausweisen.