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Im Falle einer ausgeschiedenen Behandlung (F. 28) muß für jede Sparte oder für
jedes Gericht eine eigene Kasse oder ein eigenes Behältniß verwendet werden.
§. 52.
Bei den Werthpapieren werden im Tagebuche jedesmal die zugehörigen, zum Deposi--
torium gelangten Zinscoupons, Dividendencoupons und Talons innerhalb der Linien vor-
gemerkt.
Bei eintretender Verfallzeit werden die betreffenden Coupons als neu zugehende Werth-
papiere in den Büchern in Einnahme gestellt.
§. 53.
Pretiosen und andere zum kassenmäßigen Verschlusse geeignete Gegenstände werden im
Tagebuche innerhalb der Linien, wo möglich mit Angabe des Schätzungswerthes, vorgetragen.
Die nicht zum kassenmäßigen Depositorium gehörigen Gegenstände werden in den hiefür
angeordneten besonderen Aufschreibungen (§. 33 Abs. 2) vorgetragen. Im Tagebuche wird
auf diese Aufschreibungen verwiesen.
g. 54.
Das Hauptbuch wird nach den einzelnen Massen geführt.
Im Falle ausgeschiedener Buch= und Kassenführung (§§. 28, 49) ist für jede Sparte
und für jedes Gericht ein eigenes Hauptbuch zu führen.
Jedem Hauptbuche ist ein alphabetisch geordnetes Register der einzelnen Massen mit
Hinweisung auf die entsprechenden Folien beizufügen.
§. 55.
Die Einnahmen und Ausgaben, welche in das Tagebuch lediglich nach der Zeitfolge
eingetragen werden, sind in dem Hauptbuche in die für die betreffenden Massen eröffneten
Folien einzutragen.
Zu diesem Ende wird für jede Masse, für welche ein Depositum anzunehmen ist,
ein eigenes Folium — nach Umständen mehrere Seiten umfassend — bestimmt und mit
der vollständigen Benennung der Masse überschrieben.