Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 61. 1129 
Im Falle einer ausgeschiedenen Behandlung (F. 28) muß für jede Sparte oder für 
jedes Gericht eine eigene Kasse oder ein eigenes Behältniß verwendet werden. 
§. 52. 
Bei den Werthpapieren werden im Tagebuche jedesmal die zugehörigen, zum Deposi-- 
torium gelangten Zinscoupons, Dividendencoupons und Talons innerhalb der Linien vor- 
gemerkt. 
Bei eintretender Verfallzeit werden die betreffenden Coupons als neu zugehende Werth- 
papiere in den Büchern in Einnahme gestellt. 
§. 53. 
Pretiosen und andere zum kassenmäßigen Verschlusse geeignete Gegenstände werden im 
Tagebuche innerhalb der Linien, wo möglich mit Angabe des Schätzungswerthes, vorgetragen. 
Die nicht zum kassenmäßigen Depositorium gehörigen Gegenstände werden in den hiefür 
angeordneten besonderen Aufschreibungen (§. 33 Abs. 2) vorgetragen. Im Tagebuche wird 
auf diese Aufschreibungen verwiesen. 
g. 54. 
Das Hauptbuch wird nach den einzelnen Massen geführt. 
Im Falle ausgeschiedener Buch= und Kassenführung (§§. 28, 49) ist für jede Sparte 
und für jedes Gericht ein eigenes Hauptbuch zu führen. 
Jedem Hauptbuche ist ein alphabetisch geordnetes Register der einzelnen Massen mit 
Hinweisung auf die entsprechenden Folien beizufügen. 
§. 55. 
Die Einnahmen und Ausgaben, welche in das Tagebuch lediglich nach der Zeitfolge 
eingetragen werden, sind in dem Hauptbuche in die für die betreffenden Massen eröffneten 
Folien einzutragen. 
Zu diesem Ende wird für jede Masse, für welche ein Depositum anzunehmen ist, 
ein eigenes Folium — nach Umständen mehrere Seiten umfassend — bestimmt und mit 
der vollständigen Benennung der Masse überschrieben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.