61. 1131
G. 59.
Bei jeder Einnahme und Ausgabe wird im Tagebuche das betreffende Hauptbuchs-
folium und im Hauptbuche die betreffende Tagebuchsnummer allegirt.
S. 60.
Das Hauptbuch ist in der Art anzulegen, daß es mehrere Jahre hindurch fortgeführt
werden kann.
Das Tagebuch kann nach Umständen und Erforderniß mehrere Jahre fortgeführt oder
auch alljährlich neu angelegt werden.
*
In jedes neue Tagebuch sind die nach dem Abschlusse des vorigen Tagebuches ver-
bliebenen Bestände an baarem Gelde und geldwerthen Papieren summarisch überzutragen.
Wird ein neues Hauptbuch angelegt, so sind die Bestände der noch vorhandenen
Massen an baarem Gelde und geldwerthen Papieren, für jede Masse ausgeschieden, in das
im neuen Hauptbuche der betreffenden Masse angewiesene Folium, unter Allegirung des
Foliums des vorigen Hauptbuches, überzutragen.
Wegen der Effekten ist auf das vorige Hauptbuch, unter Allegirung des Foliums,
hinzuweisen.
§. 62.
Werden Gelder zu verzinslicher Anlegung aus dem Depositorium entnommen, so sind
dieselben im Tagebuche und Hauptbuche in der Rubrik des baaren Geldes in Ausgabe zu
stellen und die dagegen einkommenden Schuldurkunden in der Rubrik der geldwerthen Papiere
in Einnahme zu bringen.
g. 63.
Im Tagebuche sowohl als im Hauptbuche wird bei dem Eintrage einer Einnahme
oder Ausgabe jedesmal das Datum des Mandates und die demselben von dem mandiren-
den Gerichte beigesetzte Einlaufsnummer (§. 25) zum Zwecke einer die Prüfung erleichtern-
den Wechselbeziehung erwähnt.
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