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Auf Grund der von der Depositencommission erstatteten Vollzugsanzeige (F. 26) wird
zu gleichem Zwecke im Geschäftsprotokolle des mandirenden Gerichts die betreffende Tage-
buchsnummer nachgetragen.
g. 64.
Die Bücher der Depositencommission müssen jederzeit im vorschriftsmäßig ergänzten
Stande sich befinden.
Dieselben sind sorgfältigst aufzubewahren.
. 65.
ie von der Depositencommission zu sammelnden Belege werden nach den einzelnen
Massen ausgeschieden und in Tecturen, welche mit der Ueberschrift der bezüglichen Masse
versehen sind, wo möglich in der Kasse, jedenfalls im Depositalgewölbe sorgfältig aufbewahrt.
Es können jedoch zur Naumgewinnung die Belege über vollständig ausgeschüttete
Massen, wenn die betreffende Rechtssache erledigt ist, nach Ablauf von zehn Jahren in
einem anderen zur Conservirung geeigneten Raume untergebracht werden.
–—
Als Einnahmsbelege dienen: die allenfalls einlangenden Sortenzettel über die Münzen,
aus welchen eine deponirte Baarschaft besteht, oder ähnliche Designationen, allenfallsige
von der Depositencommission aufgenommene besondere Protokolle (§F. 33 Abs. 3 und 4),
endlich die Annahmsmandate, insoferne diese bei der Depositencommission zu verbleiben
haben (G. 26 Abs. 2).
Als Ausgabsbelege dienen außer den Ausgabsmandaten, insoferne diese bei der Depo-
sitencommission zu verbleiben haben: sämmtliche Protokolle und Quittungen über Hinaus-
gabe von Gegenständen oder Auszahlungen baarer Beträge (GF. 44), die Empfangsbestätigungen
anderer Gerichte und Behörden (F. 45), von Gerichtscommissionen ausgestellte Haftscheine
(§. 46), Post= und Botenscheine über die durch die Post oder berechtigte Boten versendeten
Depositen (F. 47).
Im Falle Bedürfens sind von den Depositalbelegen beglaubigte Abschriften gebühren-=
frei zu den Gerichtsacten zu nehmen.
Die Bescheinigungen über die der Post oder Boten anvertrauten Sendungen können
auch in eigenen Post= oder Botenbescheinigungsbüchern erfolgen; jedoch ist stets ein be-