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sonderer Post= oder Botenschein zu erholen und zu den Depositalbelegen zu nehmen, wenn
die Versendung an eine Privatperson erfolgt. (S. 47 Absatz 2).
66.
Der erste Depositalbeamte (Curator) hat das Tagebuch, der zweite Depositalbeamte
das Hauptbuch eigenhändig zu führen.
Dem Depositalcurator kann aus besonders wichtigen Gründen gestattet werden, das
Tagebuch unter seiner Aufsicht und Haftung durch einen hiezu besonders zu verpflichtenden
Hilfsarbeiter führen zu lassen. In diesem Falle sind jedoch die Einträge einzeln oder am
Schlusse jedes Tages von dem Curator zur Anerkennung ihrer Richtigkeit zu unterzeichnen.
Die Genehmigung zu solcher Aushilfe ist bei dem königlichen Staatsministerium der
Justiz im dienstlichen Wege nachzusuchen, welches über derartige Gesuche mit dem königlichen
Staatsministerium der Finanzen sich benehmen wird.
Jede Verwendung des Hilfsarbeiters zum Deposital-Kassen-Geschäfte ist untersagt.
Die Depositalbeamten sind für die Richtigkeit ihrer Buch= und Kassenführung ver-
antwortlich.
§. 67.
Am Schlusse des Verwaltungsjahres ist jedesmal der vollständige Abschluß der De-
positenbücher und der Sturz der Depositalkasse, dann der Materialbestände von den De-
positalbeamten vorzunehmen.
Zur Beglaubigung dieser Verhandlung ist bei den Oberlandesgerichten und Land-
gerichten ein Mitglied des Gerichts, bei den Amtsgerichten aber der einschlägige Rent-
beamte beizuziehen, soferne nicht statt des Letzteren nach dienstlicher Erwägung von Seite
der zuständigen Regierungsfinanzkammer ein anderer Beamter hiezu bestimmt wird.
Ueber den Befund ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen.
Die Amtsgerichte haben diese Protokolle dem Präsidenten des vorgesetzten Landgerichts
zu übersenden. Die Protokolle der landgerichtlichen Depositencommissionen dagegen sind
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, an welchen auch die Protokolle der
Depositencommission des Oberlandesgerichts selbst gelangen.
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