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Ergibt sich bei der Sturzverhandlung eine Unvollständigkeit der Buch= oder Kassa-
führung, so ist der Befund der einschlägigen Regierungsfinanzkammer mitzutheilen.
g. 68.
Unbeschadet der gerichtlichen Zuständigkeit zur Aufsichtsführung werden die Regierungs-
finanzkammern unvorhergesehene Prüfungen der Deposital-Buch= und Kassaführung bei
den Gerichten durch abgeordnete Commissäre periodisch vornehmen lassen, über die gemachten
Wahrnehmungen die allenfalls erforderlichen Aufklärungen von dem betreffenden Gerichte
erholen, in Beziehung auf Gegenstände der Buch= und Kassaführung die erforderlichen
Verfügungen erlassen und deren Vollzug im Benehmen mit dem Präsidenten des Ober-
landesgerichts überwachen, anderweite eine Verfügung veranlassende Erhebungen aber dem-
selben zur weiteren Einleitung mittheilen.
Wenn eine derartige finanzielle Prüfung mit vollständigem Kassasturze in den letzten
drei Monaten des Verwaltungsjahres bei einem Gerichte stattgefunden hat, so kann bei
dem Bicherabschlusse am Ende des Verwaltungsjahres (§. 67 Absatz 1) nach erholter Zu-
stimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, welcher sich hierüber mit der einschlägigen
Regierungsfinanzkammer zu benehmen hat, von einem wiederholten Kassasturze Umgang ge-
nommen werden.
Wird der Erlaß des Kassasturzes am Schlusse des Verwaltungsjahres aus einem
anderen als dem im Absatz 2 bezeichneten Grunde beantragt, so ist die Genehmigung des
königlichen Staatsministeriums der Justiz zu erholen, welches sich hierüber mit dem könig-
lichen Staatsministerium der Finanzen benehmen wird.
G. 69.
Die Präsidenten der Landgerichte haben das Depositalwesen der Amtsgerichte zu über-
wachen und die Abstellung der bei den Kassasturzverhandlungen und periodischen finanziellen
Prüfungen ersichtlich gewordenen Gebrechen, unbeschadet der im §. 68 den Regierungs-
finanzkammern ertheilten Zuständigkeit, herbeizuführen.