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lichen Depositen jenes Gerichtes übergeben werden, das für das letztere geführte Deposital-
hauptbuch im Gebrauche behalten werden.
§. 73.
Die Depositen der Handelsappellationsgerichte und der Handelsgerichte werden an die
für die entsprechenden Oberlandesgerichte und Landgerichte bestellten Depositencommissionen
abgegeben und in die für letztere Gerichte geführten Bücher übertragen.
Die über die Depositen der Handelsappellationsgerichte und der Handelsgerichte ge-
führten Bücher nebst den dazu gehörigen Belegen bleiben bei dem Oberlandesgerichte oder
Landgerichte in Verwahrung, an dessen Sitz das bisherige Handelsappellationsgericht oder
Handelsgericht seinen Sitz hatte.
g. 74.
Mit den Asservaten ist durch Hinausgabe, eventuell durch Deponirung, vollständig
aufzuräumen. Letzteren Falles sind die bezüglichen Belege zu den Depositalbelegen zu nehmen.
Die Asservatenbücher treten außer Gebrauch; die Verwahrung derselben und der dazu
gehörigen Belege bemißt sich nach den für die Depositenbücher gegebenen Vorschriften.
(§§8. 71—73.)
g. 75.
Soweit nicht in gegenwärtiger Verordnung für gerichtliche Verhandlungen im Depo-
sitenwesen Gebührenfreiheit ausgesprochen ist, finden auf dieselben die Bestimmungen in
Abtheilung V des Gesetzes vom 18. August laufenden Jahres über das Gebührenwesen
Anwendung.
Die Bestimmungen über die gemäß Artikel 264 des vorbezeichneten Gesetzes zu er-
hebenden Depositalgebühren bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten.
. 76.
Gegenwärtige Verordnung tritt an Stelle der Verordnung vom 28. Mai 1862
(Regierungsblatt Seite 1077 folg.) gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
vom 27. Januar 1877 in Kraft.