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chund Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
% 62.
München, den 18. September 1879.
Inhalt:
Königlich Allerböchste Verordnung vom 8. September 1879, die Bebandlung der in Strassachen bei den
Gerichten in Verwahrung kommenden Gegenstände betressend. — Köntiglich Allerhöchste Verordunng
vom 8. September 1879, den Vollzug der Bestimmungen in Art. 88 des Ansfübrungsgesetzes zur Reichs-Civil-
prozeßordnung und Konkursordnung uber Feststellung des Datums einer Privaturkunde beiresfsend. — Be-
kanntmachung vom 11. September 1879, den Volling der Art. 6 und 53 des Ausführungegesetzes vom
23. Februar 1879 zum Reichs-Gerichtsversassungsgesetze und des §. 18 der Deutschen Nechtsanwaltsordnung vom
1. Juli 1878 betressend. — Bekanutmachung vom 1I. September 1879, die Ausführung des Gesetzes über
das Gebührenwesen, hier die Auflösung des Stempelamtes der Bfatʒ belreffend. — Ordens-Verleibung.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Behandlung der in Strafsachen bei den Gerichten
in Verwahrung kommenden Gegenstände betreffend.
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von GBayern, Pfalzgraf bei Nhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, hinsichtlich der Behandlung der in Strafsachen bei den
Gerichten des Königreiches in Verwahrung kommenden Gegenstände zu verordnen, was folgt:
S. I.
Bei jedem Landgerichte wird mit der Uebernahme der in Strafsachen in Verwahrung
kommenden Gegenstände vom Präsidenten des Landgerichts ein Gerichtsschreiber (Conservator)
beauftragt.
Der Conservator haftet für die von ihm übernommenen Gegenstände.
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