Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

62. 1153 
g. 6. 
Wird im Laufe des Strafverfahrens die Vorzeigung von Gegenständen nöthig, welche 
bereits von dem Conservator übernommen sind, so sind dieselben von kurzer Hand dem 
Conservator abzuverlangen und ist der Empfang in der betreffenden Columne des hiefür 
bestimmten Vormerkungsbuches (Formular B) unterschriftlich zu bescheinigen. 
In solchen Fällen hat der Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter für sichere Aufbe- 
wahrung der ausgeantworteten Gegenstände zu sorgen und dieselben, sobald sie für den be- 
absichtigten Zweck entbehrlich geworden, an den Conservator zurückzuleiten. 
Den Rückempfang bescheinigt der Conservator im Vermerkungsbuche sogleich in Gegen- 
wart des Ueberbringers, worauf die Gegenstände wieder am gehörigen Orte verwahrt 
werden. 
§. 7. 
Dem Conservator ist von den für die strafgerichtliche Verhandlung der einzelnen 
Sachen bestimmten Sitzungstagen jedesmal von der Staatsanwaltschaft unter Bezeichnung 
der für die Verhandlung nöthigen Ueberführungsgegenstände Kenntniß zu geben. 
Diese Ueberführungsgegenstände hat der Conservator vor der Sitzung dem zu deren 
Ueberbringung in die Verhandlung beauftragten Bediensteten gegen Bescheinigung im Vor- 
merkungsbuche auszuhändigen und von demselben nach beendigter Verhandlung wieder zu- 
rückzuempfangen. 
Den Rückempfang bescheinigt der Conservator im Vormerkungsbuche sogleich in Gegen- 
wart des Ueberbringers, worauf die Gegenstände wieder am gehörigen Orte verwahrt werden. 
§. S. 
Werden Gegenstände im Laufe des Strafverfahrens oder nach Beendigung desselben 
an empfangsberechtigte Privatpersonen hinausgegeben, so sind die von den letzteren auszu- 
stellenden Empfangsbescheinigungen, mit entsprechender Beglaubigung versehen, dem Conser- 
vator zuzustellen, welcher die erfolgte Hinausgabe in dem Verzeichnisse vorzumerken und die 
Empfangsbescheinigungen einem chronologisch geordneten Sammelakte einzuverleiben hat. 
Mit Beginn jedes neuen Geschäftsjahres ist für die Belege ein neuer Sammelakt 
anzulegen. 
171“
	        
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