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Königlich Allerhöchste Verordnung vom 8. September 1879, den Vollzug der Be-
stimmungen in Art. 88 des Aueführungsgesetes zur Reichs-Civilprozeßordnung und
Konkursordnung über Feststellung des Ditums einer Privaturkunde betr.
Lndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Hayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Art. 88 Abs. 6 des Gesetzes vom
23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
zu verordnen, was folgt:
8. 1.
Bei jedem Amtsgerichte sowie bei jedem Notare des Königreichs ist zum Eintrage
von Privaturkunden zum Zwecke der Feststellung des Datums ein Buch nach dem bei-
liegenden Formulare zu führen. Die Führung des Buches bei den Amtsgerichten liegt
dem Gerichtsschreiber ob.
Dem Buche ist je nach dem Umfange des Bedürfnisses entsprechende Ausdehnung zu
geben, so daß es mehrere Jahre lang seinem Zwecke dient.
Das Buch ist mit festem Einbande und vor dem Gebrauche bei den Amtsgerichten
von dem Amtsrichter, welchem die Dienstaufsicht zusteht, und bei den Notaren von dem
Präsidenten des Landgerichts mit Seitenzahl und Handzug zu versehen.
§. 2.
In den Landestheilen rechts des Rheines können die gemäß S. 5 Ziff. 9 der Aller-
böchsten Verordnung vom 16. Juni 1870, die Dienstesvorschriften über die innere Ein-
richtung der Gerichtsschreiberei betreffend, bei den Einzelugerichten angelegten Bücher zum
Eintrage der behufs Feststellung ihres Datums vorgelegten Privaturkunden von den an
deren Stelle tretenden Amtsgerichten fortgeführt werden. Der Anlegung neuer Bücher
bedarf es in diesem Falle nicht.
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