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Art. 114.
Werden die Ansprüche der als Erbbetheiligte auftretenden Persomn bestritten, so wird
hiedurch die Todeserklärung nicht aufgehalten.
Art. 115.
Das Gericht kann dem Antragsteller auferlegen, eidlich zu versichern, daß er von
dem Leben des Verschollenen keine oder keine anderen als die dem Gerichte mitgetheilten
Nachrichten erhalten habe und auch keine Personen zu bezeichnen wisse, von welchen er
vermuthe, daß sie über das Leben des Verschollenen Nachricht empfangen haben.
Art. 116.
Der Ausspruch der Todeserklärung ist an die Gerichtstafel und im Heimathsorte des
Verschollenen anzuheften.
Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung von Amtswegen zuzustellen.
Art. 117.
Die Kosten des Verfahrens sind im Falle der Todeserklärung aus dem Vermögen
des Verschollenen zu ersetzen.
5) Wirkung der Todeserklärung.
Art. 118.
Die Todeserklärung begründet die Vermuthung, daß der Verschollene nicht mehr am
Leben sei.
In Ansehung des zurückgelassenen Vermögens der für todt erklärten Person wird
vermuthet, daß dieselbe an dem Tage des Ausspruchs der Todeserklärung gestorben sei; in
denjenigen Fällen jedoch, in welchen der Ausspruch nach dem Ablaufe von siebenzig Jahren
seit der Geburt des Verschollenen erfolgt, ist der Tag, an welchem siebenzig Jahre seit
der Geburt abgelaufen sind, wenn aber die Verschollenheitsfrist erst nach diesem Zeitpunkte
geendet hat, der Tag, an welchem dieselbe abgelaufen ist, als Todestag anzusehen.
In dem Urtheile ist der Todestag anzugeben.
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