Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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nach Art. 4 in Armensachen der Fall ist, so ist der die Gebührenfreiheit begründende Um- 
stand auf dem Zeugnisse ausdrücklich zu vermerken. 
S. 7. 
Die Gerichtsvollzieher haben ihre Akte in Gegenständen der nichtstreitigen Rechtspflege 
unmittelbar nach deren Aufnahme, Abschriften unmittelbar nach deren Beglaubigung mit 
den erforderlichen Gebührenmarken vorschriftsmäßig zu versehen, und deren Kassirung gleich- 
falls nach Maßgabe der für Quittungen in §. 4 Abs. 3 getroffenen Bestimmungen vorzu- 
nehmen. Die Gebührenmarken sind auf der Urschrift des Gerichtsvollzieheraktes, bei Zu- 
stellungen auf der lUlrschrift der Zustellungs-Urkunde oder auf der vom Gerichtsvollzieher 
nach §# 177 der Reichs-Civilprozeßordnung aufzunehmenden Bescheinigung, bei der Beglau- 
bigung von Abschriften neben der Beglaubigungsformel zu verwenden. 
Die Gerichtsvollzieher der Pfalz sind verpflichtet, die Gebührenmarken zu den Ueber- 
tragsurkunden, welche von ihnen nach Maßgabe des Art. 1690 des dort geltenden Civil-- 
gesetzbuches zugestellt werden, mit den treffenden Gebührenmarken zu versehen und letztere 
vor der Zustellung der Uebertragsurkunde vorschriftsmäßig zu kassiren. 
Gerichtsvollzieher, welche ihr Dienstsiegel nicht zur Hand haben, können die Kassirung 
auch dadurch bewirken, daß sie auf der Marke das Datum des Schriftstückes (in arabischen 
Ziffern) unter eigenhändiger Beifügung ihres Namens mittelst Tinte in deutlicher Schrift 
ohne jede Rasur, Durchstreichung oder weitere Uleberschrift vermerken, wobei das Datum 
(Tag, Monat und Jahr) vollständig innerhalb der Marke, der Name aber zum Theil 
(beiläufig zur Hälfte) auf die Marke und zum andern Theil auf das dieselbe umgebende 
Papier zu stehen kommen soll, z. B. 
  
16. 10. 79 
Hallberger 
  
  
  
Die ganze oder auch nur theilweise Beifügung des Vornamens ist nicht geboten.
	        
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