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Einführung des neuen Gebührengesetzes bereits begonnen hatte. Eine Ausnahme besteht
nur für Vormundschaften und Pflegschaften in den Landestheilen rechts des Rheins inso-
ferne, als auf diese Angelegenheiten vom 1. Januar 1880 an die seitherigen Stempel-
normen auch dann keine Anwendung mehr zu finden haben, wenn die Vormundschaft oder
Pflegschaft bereits vor dem Inslebentreten des neuen Gebührengesetzes anhängig war.
(Art. 281 Abs. 3 und 4 a. a. O.)
In Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege ist der
Stempel für Eingaben und deren Beilagen von dem Tage der Einführung des neuen
Gesetzes an ausnahmslos aufgehoben.
Bei Privaturkunden, von denen vor einer Behörde Gebrauch gemacht wird,
hat von dem gedachten Zeitpunkte an ohne Rücksicht auf das Datum der Aus-
stellung eine nachträgliche Stempel-Verwendung oder -Visirung nach den Vorschriften
der bisherigen Gesetzgebung nur noch in jenen Fällen stattzufinden, in denen auch im
Uebrigen für die Gebührenbewerthung der Verhandlungen noch die älteren Bestimmungen
Maß zu geben haben.
Außerdem sind Privaturkunden (Schuldscheine, Quittungen 2c.) vom Tage der Ein-
führung des neuen Gebührengesetzes an der Gebührenpflicht nur noch nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen.
Die Befreiungen der OQuittungen von der Gebührenpflicht sind in Art. 233 des
Gesetzes über das Gebührenwesen einzeln aufgezählt. Speziell wird hier noch darauf auf-
merksam gemacht, daß auch Quittungen über Beträge, welche vorbehaltlich des Rückgriffes
an den Pflichtigen aus der Staatskasse vorgeschossen werden, insbesondere über die in
§#. 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes aufgeführten Gerichtsauslagen (Insertionskosten,
Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Commissionskosten der Gerichtsbeamten 2c. 2c.)
gemäß Ziffer 26 obiger Bestimmung gebührenfrei sind.
In der Pfalz dürfen Vorauszahlungen aus der Staatskasse für die vom 1. Oktober
I. Is. an fällig werdenden Besoldungs= und Pensionsraten nur unter der Voraussetzung
geleistet werden, daß seitens der Empfänger auch der Gebührenpflicht nach den Bestim-
mungen in Art. 220 ff. des öfter erwähnten Gesetzes im Voraus genügt und demnach
die Quittungen über jene Zahlungen nach Vorschrift der Allerhöchsten Verordnung vom
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