Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1180 
15. I. Mts. und der gegenwärtigen Bekanntmachung vor der Einreichung mit den erforder- 
lichen Gebührenmarken versehen werden. 
g. 12. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Gebührenpflicht bei Werthpapieren und Lombard- 
darlehen werden besondere Vorschriften erlassen werden. 
München, am 17. September 1879. 
v. Riedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber. 
Bekauntmachung, die Besetzung der Stellen von Handelsrichtern an den Kammern 
für Handelssachen betreffend. 
Königliche Staatsministerien der Juftiz und des Innern. 
In JFolge der Bildung von Kammern für Handelssachen gemäß Allerhöchster Verord- 
nung vom 2. September 1879 wird auf Grund des Artikel 1 des Ausführungsgesetzes 
f. egesetze nachstehende Anordnung getroffen: 
KC. 1. 
Zur Allerhöchsten Ernennung der Handelsrichter sind für jede Stelle zwei gemäß 
§. 113 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes geeignete Personen von der Handelskammer 
V 2.4 ce. 
zum Neicdhs ichksversalsung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.