Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1188 
neten Gemeindebehörden die in Art. 163 des obengenannten Gesetzes bezeichneten Gebühren 
nach Maßgabe des Art. 186 Abs. 1 zur Erhebung gelangen, zu verordnen, was folgt: 
S. 1. 
Für die Aufnahme von Protokollen, welche die einer Distriktspolizeibehörde unter- 
geordneten Gemeindebehörden in Angelegenheiten der inneren, Polizei= und Finanz-Ver- 
waltung, dann der Verwaltungsrechtspflege an Stelle von Staatsbehörden errichten, ge- 
langen Gebühren nach Maßgabe des Art. 163 Ziff. 1 und Art. 186 Abs. 1 unter der Vor- 
aussetzung zur Erhebung, daß das Protokoll von der Gemeindebehörde in zuständiger Weise 
oder zufolge besonderen Auftrags oder Ersuchens einer Staatsbehörde oder auf Antrag von 
Privaten errichtet wurde und im Falle seiner Errichtung vor der Staatsbehörde der Ge- 
bührenpflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 
laufenden Jahres unterlegen wäre. 
g. 2. 
Für Zeugnisse, welche von den einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeinde- 
behörden in Angelegenheiten der inneren, Polizei= und Finanz-Verwaltung, dann der 
Verwaltungsrechtspflege ausgestellt werden, dann für die Beglaubigung von Privatabschriften 
oder Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden in solchen Angelegenheiten kommen 
die Gebühren in Art. 163 Ziff. 2 für Zeugnisse, dann beziehungsweise in Ziff. 3 für 
Legalisationen nach Maßgabe des Art. 186 Abs. 1 zur Erhebung, wenn nicht eine be- 
sondere Gebühr durch das Gesetz über das Gebührenwesen festgesetzt oder die Gebühren- 
freiheit durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich ausgesprochen ist. 
Werden in Gemeindeangelegenheiten oder in sonstigen Gegenständen der inneren, dann 
der Polizei= und Finanz-Verwaltung, welche die Thätigkeit der obengenannten Gemeinde- 
bechörden berühren, vor denselben Vollmachten zu Protokoll erklärt, so kommen die Ge- 
bühren für Protokolle nach Maßgabe des Art. 163 Ziff. 1 und des Art. 186 Abs. 1 zur 
Erhebung. 
g. 3. 
Außerdem sind die einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.