M 6b. 1189
rechtigt, in den nachbenannten Angelegenheiten die in Art. 163 bezeichneten Gebühren nach
Maßgabe des Art. 186 Abs. 1 zu erheben:
1. Bei Gesuchen:
à) um Verleihung des Heimathrechtes, wenn ein gesetzlicher Anspruch hierauf
nicht besteht (Art. 8 des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimath, Ver-
ehelichung und Aufenthalt);
b) um Verleihung des Gemeindebürgerrechtes (Art. 10 mit 17 der Gemeinde-
ordnung für die Landestheile diesseits des Rheines vom 29. April 1869
und Art. 10 mit 13 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom nämlichen
Tage);
um die Bewilligung zur Unterhaltung des öffentlichen Verkehres innerhalb
der Orte durch Wagen und andere Transportmittel, sowie zum gewerbs-
mäßigen Anbieten von Dienstleistungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
soferne eine solche Bewilligung auf Grund der ortspolizeilichen Regelung
dieser Gewerbe zufolge H. 37 der Reichs-Gewerbeordnung erforderlich ist;
um die Ausstellung von Legitimationsscheinen der in §#. 43 und 58 Abs. 1
Ziff. 1 und 2 der Reichs-Gewerbeordnung, beziehungsweise in §§. l5 und
19 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug
der Gewerbeordnung betreffend, bezeichneten Arten;
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e) um die Erlaubniß, auf den Straßen oder sonst im Umherziehen u. s. w.
öffentlich Musik aufzuführen, Schaustellungen, Vorstellungen oder sonstige
Lustbarkeiten öffentlich darzubieten (§. 59 Abs. 1 der Reichs-Gewerbeordnung);
f)nm die Genehmigung zum Verkaufe geistiger Getränke zum sofortigen Genusse
auf Jahrmärkten (§. 67 Abs. 2 der Reichs-Gewerbeordnung);
um die Erlaubniß zum Feilhalten von Gewerbsgegenständen in Buden und
Ständen auf Kirchweihen, Patrozinien und Victualienmärkten gemäß §. 29
Abs. 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug der Gewerbe-
ordnung betr.;
n) um Polizeistunde-Verlängerung (§§. 3 und 6 Abs. 2 der Verordnung vom
18. Juni 1862, die Polizeistunde betr.);
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