Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 6b. 1189 
rechtigt, in den nachbenannten Angelegenheiten die in Art. 163 bezeichneten Gebühren nach 
Maßgabe des Art. 186 Abs. 1 zu erheben: 
1. Bei Gesuchen: 
à) um Verleihung des Heimathrechtes, wenn ein gesetzlicher Anspruch hierauf 
nicht besteht (Art. 8 des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimath, Ver- 
ehelichung und Aufenthalt); 
b) um Verleihung des Gemeindebürgerrechtes (Art. 10 mit 17 der Gemeinde- 
ordnung für die Landestheile diesseits des Rheines vom 29. April 1869 
und Art. 10 mit 13 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom nämlichen 
Tage); 
um die Bewilligung zur Unterhaltung des öffentlichen Verkehres innerhalb 
der Orte durch Wagen und andere Transportmittel, sowie zum gewerbs- 
mäßigen Anbieten von Dienstleistungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, 
soferne eine solche Bewilligung auf Grund der ortspolizeilichen Regelung 
dieser Gewerbe zufolge H. 37 der Reichs-Gewerbeordnung erforderlich ist; 
um die Ausstellung von Legitimationsscheinen der in §#. 43 und 58 Abs. 1 
Ziff. 1 und 2 der Reichs-Gewerbeordnung, beziehungsweise in §§. l5 und 
19 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug 
der Gewerbeordnung betreffend, bezeichneten Arten; 
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e) um die Erlaubniß, auf den Straßen oder sonst im Umherziehen u. s. w. 
öffentlich Musik aufzuführen, Schaustellungen, Vorstellungen oder sonstige 
Lustbarkeiten öffentlich darzubieten (§. 59 Abs. 1 der Reichs-Gewerbeordnung); 
f)nm die Genehmigung zum Verkaufe geistiger Getränke zum sofortigen Genusse 
auf Jahrmärkten (§. 67 Abs. 2 der Reichs-Gewerbeordnung); 
um die Erlaubniß zum Feilhalten von Gewerbsgegenständen in Buden und 
Ständen auf Kirchweihen, Patrozinien und Victualienmärkten gemäß §. 29 
Abs. 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug der Gewerbe- 
ordnung betr.; 
n) um Polizeistunde-Verlängerung (§§. 3 und 6 Abs. 2 der Verordnung vom 
18. Juni 1862, die Polizeistunde betr.); 
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