# 65. 1191
§. 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen
vom 18. August 1879 in Wirksamkeit.
Gegeben Linderhof, den 20. September 1879.
Ludwig.
v. Ppfeufer. u Riedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär.
Statt dessen:
Oberregierungsrath Neumayr.
Königli ch Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Gesetzes über das Gebührenwesen,
hier die Aufhebung verordnungsmäßiger Bestimmungen über Tax= und Stempelfreiheit betr.
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Nhein,
HDerzog von Layern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes über das Gebührenwesen
bom 18. Mugust 1879 zu verordnen, was folgt: