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Entscheidung durch die einschlägigen Ministerien unterliegen, werden, soferne dieselben nicht
von Unserm Stiaatsministerium der Finanzen in eigener Zuständigkeit zu erledigen sind,
im Einvernehmen mit demselben beschieden.
ß. 4.
Als Behörden, welche im Sinne des Art. 163 des Gesetzes über das Gebührenwesen
den Distriktsverwaltungsbehörden gleichzuachten sind, bestimmen Wir:
die Landgerichte und die Staatsanwaltschaften bei denselben, die Amtsgerichte,
die Kreisarchive, Bezirksbergämter, die Oberpostämter, Oberbahnämter und
Eisenbahnbausektionen, die Hauptzollämter, Rentämter und die Lokalbaukommission
München.
Als Mittelstellen im Sinne des Art. 164 des erwähnten Gesetzes haben zu gelten:
die Gesandtschaften, die Oberlandesgerichte, die Oberstaatsanwälte bei den letztern
und bei dem obersten Landesgerichte, die Kreisregierungen, die Konsistorien und
das Oberkonsistorium, das geheime Hausarchiv, das geheime Staatsarchiv und
das allgemeine Reichsarchiv, die Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, die
Staatsschuldentilgungskommission, das Oberbergamt, die Generalbergwerks= und
Salinenadministration, dann das Katasterbureau.
Unser Staatsministerium der Finanzen ermächtigen Wir, veranlaßten Falls im
Einvernehmen mit den einschlägigen übrigen Staatsministerien von dem Vorbehalte in
Art. 165 des obigen Gesetzes noch weitern Gebrauch zu machen.
g. ö.
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Behörde
die Entscheidung über den von ihr nach Maßgabe des Art. 260 des Gesetzes über das
Gebührenwesen zu bestimmenden Betrag in den gebührenpflichtigen Beschluß mit aufzunehmen,
oder den bezüglichen Beurkundungen, Zeugnissen, Auszügen, Abschriften 2c. 2c. am Rande
beizusetzen.
"t
g. 6.
Die gemäß Art. 184 Abs. 5 des Gesetzes über das Gebührenwesen zu entrichtenden
Schreibgebühren für Abschriften und Auszüge, deren Fertigung besondere paläographische