Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

65. 1189 
Kreiskassen und der Centralstaatskasse, eine Tantieme aus den von ihnen percipirten unb 
der Staatskasse verrechneten Gebühren und Strafgeldern. 
Diese Tantieme wird vom 1. Januar 1880 an auf 
2 Procent von den ersten 80,000 Mark und 
1 Procent von dem diese Summe übersteigenden Betrage 
der Jahreseinnahme festgesetzt. 
Bezüglich der Tantiemen von den bis zum Schlusse des laufenden Jahres aufallenden 
Gebühren und Strafen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
Die k. Rentbeamten erhalten die ihnen verordnungsmäßig zugewiesene Tantieme aus 
der vollen wirklichen Einnahme. 
13. 
Die Kautionspflicht der mit der Einhebung und Verrechnung ärarialischer Gebühren 
und Strafen betrauten Beamten und Bediensteten bemißt sich nach den allgemeinen gesetz- 
lichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen. 
S. 14. 
Auf Grund des Art. 267 des Gesetzes über das Gebührenwesen räumen Wir den- 
jenigen Behörden, welche ärarialische Gebühren und Auslagen zu verrechnen und ihre Rück- 
stände nicht an die k. Rentämter zur zwangsweisen Beitreibung zu überweisen haben, das 
Vollstreckungsrecht ein. 
Titel II 
tesondere Bestimmungen für die Bezirksämter, Notare und 
Gerichtsschreiber. 
g. 15. 
Die Erhebung, Ablieferung und beziehungsweise Wegrechnung der bei den Bezirks- 
ämtern und Notaren anfallenden Gebühren, Geldstrafen, dann der hiemit in Verbindung
	        
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