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F. 7.
Denjenigen Gemeindebehörden, welche die in Gemäßheit der Ministerialentschließungen
vom 25. November 1875 (Amtsblatt des b. Staatsministeriums des Innern S. 663)
und vom 21. Januar 1879 (Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern S. 37) von
den Verlagsämtern (Expeditionen, Regieverwaltungen) der kgl. Regierungen, Kammern des
Innern, bezogenen Formulare am 1. Oktober lfd. Is. noch nicht aufgebraucht haben,
werden die hiefür bezahlten Stempeltaren auf Verlangen zurückerstattet.
Zu dem Ende sind die bezüglichen Vorräthe an Formularpapieren nach dem Stande
am 1. Oktober lfd. Is. unter Beimerkung der treffenden Stempeltarxen genau zu ver-
zeichnen und diese Verzeichnisse, mit der Bestätigung der Richtigkeit durch die Gemeinde-
behörde versehen, bis längstens 15. Oktober lfd. Is. an das Verlagsamt der
betreffenden Kreisregierung einzusenden.
Letzteres hat über die eingekommenen Verzeichnisse eine Hauptzusammenstellung zu
fertigen und sich auf Grund derselben den Gesammtbetrag an Stempeltaren behufs Hinaus-
vergütung an die einzelnen Gemeindebehörden von dem Taxamte der Kammer des Innern
im Ganzen ersetzen zu lassen.
Die hienach zum Rückersatze gelangenden Stempeltaxen sind an dem Sollanfall und
an der wirklichen Einnahme der Regierungstarxämter pro 1879 zu kürzen.
g. 8.
Es bleibt vorbehalten, den Verlag amtlicher Legitimationspapiere noch weiter als es
nach den dermaligen Bestimmungen der Fall ist, bei dem k. Staatsministerium des Innern
oder bei den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu centralisiren und es ist deßhalb
bei Neuanschaffungen von Formularvorräthen höchstens der jeweilige Bedarf eines Jahres
zu bestellen.
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In der Pfalz sind, soweit nicht daselbst die vorstehenden Bestimmungen (§#. 6—8)