Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1206 
F. 7. 
Denjenigen Gemeindebehörden, welche die in Gemäßheit der Ministerialentschließungen 
vom 25. November 1875 (Amtsblatt des b. Staatsministeriums des Innern S. 663) 
und vom 21. Januar 1879 (Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern S. 37) von 
den Verlagsämtern (Expeditionen, Regieverwaltungen) der kgl. Regierungen, Kammern des 
Innern, bezogenen Formulare am 1. Oktober lfd. Is. noch nicht aufgebraucht haben, 
werden die hiefür bezahlten Stempeltaren auf Verlangen zurückerstattet. 
Zu dem Ende sind die bezüglichen Vorräthe an Formularpapieren nach dem Stande 
am 1. Oktober lfd. Is. unter Beimerkung der treffenden Stempeltarxen genau zu ver- 
zeichnen und diese Verzeichnisse, mit der Bestätigung der Richtigkeit durch die Gemeinde- 
behörde versehen, bis längstens 15. Oktober lfd. Is. an das Verlagsamt der 
betreffenden Kreisregierung einzusenden. 
Letzteres hat über die eingekommenen Verzeichnisse eine Hauptzusammenstellung zu 
fertigen und sich auf Grund derselben den Gesammtbetrag an Stempeltaren behufs Hinaus- 
vergütung an die einzelnen Gemeindebehörden von dem Taxamte der Kammer des Innern 
im Ganzen ersetzen zu lassen. 
Die hienach zum Rückersatze gelangenden Stempeltaxen sind an dem Sollanfall und 
an der wirklichen Einnahme der Regierungstarxämter pro 1879 zu kürzen. 
g. 8. 
Es bleibt vorbehalten, den Verlag amtlicher Legitimationspapiere noch weiter als es 
nach den dermaligen Bestimmungen der Fall ist, bei dem k. Staatsministerium des Innern 
oder bei den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu centralisiren und es ist deßhalb 
bei Neuanschaffungen von Formularvorräthen höchstens der jeweilige Bedarf eines Jahres 
zu bestellen. 
*'e 
In der Pfalz sind, soweit nicht daselbst die vorstehenden Bestimmungen (§#. 6—8)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.