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Werden Urkunden, aus welchen gemäß 8 702 Ziff. 5 der Civilprozeß-
ordnung die Zwangsvollstreckung stattfinden kann, von Gerichten aufgenommen, so
sind hiebei die Vorschriften der Art. 64, 65, 66, 69, 70, 71, 72 zu beobachten."“
5) Art. 87 erhält folgende Fassung:
„Die nicht vollstreckbaren Ausfertigungen sind als Abschriften oder Auszüge
zu bezeichnen. Dieselben müssen den Inhalt der Urschrift oder des ausgefer-
tigten Theils derselben wortgetreu wiedergeben und die Bestätigung des Gleich-
lauts enthalten. Sie sind unter Anführung des Datums und Ortes der Er-
theilung mit der Unterschrift des Notars, beziehungsweise des Gerichtsschreibers,
und dem Notariats-, beziehungsweise Gerichtssiegel zu versehen.
Die Ertheilung der Ausfertigung ist auf der Urschrift zu bemerken.“
6) Art. 90 erhält folgende Fassung:
„Ist eine Urschrift zu Verlust gegangen, so kann eine Ausfertigung von
den Betheiligten bei dem Notare zu dem Zwecke hinterlegt werden, um als Ur-
schrift zu gelten. Die Bestimmungen des Art. 22 finden hiebei entsprechende
Anwendung."“
7) Art. 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Notar darf nur in den von den Gesetzen vorgesehenen Fällen oder
kraft eines richterlichen Beschlusses den Besitz einer Urschrift aufgeben, muß je-
doch eine vollständige, von ihm beglaubigte Abschrift zurückbehalten.“
Vollstreckbarkeit von Hypothekenurkunden und Ewiggeldbriefen.
Art. 127.
Aus Hypothekenurkunden findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Hypothek
vertragsmäßig für einen Anspruch bestellt ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe zum Gegenstande hat und durch die Urkunde festgestellt ist.
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich.
Art. 128.
Die Zwangsvollstreckung aus Hypothekenurkunden findet auch gegen den dritten Be-
sitzer der Sache statt.