Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

66. 1217 
sicht zu nehmen, so sind die betreffenden Akten oder Aktenstücke im Regquisitionswege zu 
erholen. (Art. 30 d. Ges.) 
Es ist genügend, wenn die Notare die bei ihnen aufgenommenen oder verwahrten 
letztwilligen Verfügungen statt im Originale in beglaubigter Abschrift mittheilen. 
Ass letztwillige Verfügungen, bezüglich welcher in Art. 30 d. Ges. die Pflicht der 
Mittheilung an das Rentamt festgesetzt ist, sind auch die Erbverträge zu erachten, gleich- 
viel ob sie selbstständig errichtet oder mit einem Ehevertrage verbunden wurden. 
Inwieweit es geboten erscheint, von einzelnen Verlassenschaftsverhandlungen Auszüge 
oder Abschriften zu den rentamtlichen Akten zu nehmen, bleibt dem Ermessen des Rent- 
amtes anheim gegeben, welchem auch die Fertigung der Abschriften obliegt. 
Wird die Einsichtnahme von Urkunden nöthig, welche sich nicht in den Verlassenschafts- 
akten befinden, so sind die Betheiligten nach Art. 32 d. Ges. gehalten, diese Urkunden in 
Urschrift und wenn dieses nicht thunlich in beglaubigter Abschrift vorzulegen. 
  
§. 11. 
Erscheint die Auflage der eidesstattlichen Versicherung veranlaßt (Art. 33 d. Ges.), 
so ist dieselbe nach Ermessen des Rentamtes schriftlich oder zu Protokoll abzuverlangen. 
Letztere Art hat die Regel zu bilden. 
Die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt zu Protokoll kann auf Requisition auch 
. durch ein anderes als das zunächst zuständige Rentamt erfolgen. 
Für Bevormundete, unter väterlicher Gewalt stehende und juristische Personen haben 
deren gefetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung abzugeben. (Art. 34 d. Ges.) 
Die Auflage der eidesstattlichen Versicherung ist unstatthaft in Bezug auf Werths- 
Angaben, welche blos auf subjektivem Ermessen beruhen. Bei Beanstandungen in dieser 
Richtung ist nach Art. 35 d. Ges. zu verfahren. 
Bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind, je nachdem sie schriftlich oder zu 
Protokoll erfolgt, die Formulare V oder VI zu benützen. Der protokollarischen Abnahme 
hat jedesmal die Belehrung über die in § 156 des R.-St.-G.-B. ausgesprochenen Folgen 
einer falschen Versicherung an Eidesstatt vorauszugehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.