Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 66. 1219 
Das erste Semester umfaßt den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März, das zweite 
den Zeitraum vom 1. April bis 30. September. 
Demgemäß ist mit Einführung des gegenwärtigen Gesetzes sofort die Erbschaftssteuer- 
liste pro I. Semester 1880 in Gebrauch zu nehmen, welche die in dem Zeitraume vom 
1. Oktober 1879 bis 30. März 1880 erledigten Anfälle zu umfassen hat. 
8. 16. 
Die Nebenliste ist je für ein Jahr anzulegen. 
In dieselbe sind einzutragen: 
a) alle im Laufe des Jahres eingetretenen, aber bei Vorlage der Hauptliste für 
das zweite Halbjahr geschäftlich noch nicht erledigten steuerpflichtigen Anfälle; 
b) alle Anfälle, bei welchen die Besteuerung gesetzlich ausgesetzt zu bleiben hat 
(Art. 16 und 21 d. Ges.); 
Te) alle Anfälle, bei welchen eine Steuernachholung in Aussicht genommen werden 
kann. (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 und 19 d. Ges.). 
Die Anfälle der zuletzt bezeichneten Art sind in dem Halbjahre ihrer Erledigung auch 
in der Hauptliste vorzutragen, in der Nebenliste aber so lange fortzuführen, bis sich die 
Aussicht auf die Steuernachholung verwirklichet hat oder in Wegfall gekommen ist. 
Bezüglich der unter lit. b und c bezeichneten Anfälle sind die Rentämter gehalten, 
von den Betheiligten alljährlich glaubhafte Nachweise darüber zu erholen, daß die Gründe 
für Stundung der Steuer, beziehungsweise für eventuelle Bedachtnahme auf Nachholung 
noch fortdauern. Diese Nachweise bilden Belege zur Nebenliste. 
Werden Anfälle, welche im Nebenregister vorgetragen sind, erledigt, so sind sie in 
das Hauptregister des Halbjahres der Erledigung aufzunehmen. 
§. 17. 
Die Erbschaftssteuer-Hauptlisten sind halbjährig und zwar spätestens am 15. Juli 
und 15. Januar zur Prüfung und Einweisung an die Regierungsfinanzkammer einzusenden. 
Der Liste für das zweite Semester ist das Sterbfallregister sowie die Nebenliste mit Belegen 
anzufügen. 
Die Nachholungen und Rückvergütungen, welche das Rentamt im Laufe eines Ge- 
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