Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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schäftsjahres bethätigt hat, sind beim Sollbestande für das zweite Halbjahr ab= oder zu- 
zusetzen und in einem gesonderten mit der Liste für das zweite Semester vorzulegenden 
Verzeichnisse individuell auszuweisen. 
Minderungen an der vom Rentamte festgestellten aber noch nicht eingehobenen Steuer 
werden wie Rückvergütungen behandelt. 
Alle Regierungs-Entschließungen, welche Nachholungen oder Rückvergütungen zum 
Gegenstande haben, sind im Rechnungskommissariate vorzumerken. 
. 18. 
Das Verfahren bei Beitreibung rückständiger Steuer= und Kostenbeträge richtet sich 
nach den allgemeinen Bestimmungen über die administrative Zwangsvollstreckung. 
Bezüglich der für die Verjährung geltenden Bestimmungen wird auf Art. 46 des 
Gesetzes hingewiesen. 
§. 19. 
Die rechnerische Revision erfolgt anläßlich der halbjährigen Vorlage der Erbschafts- 
steuer-Hauptlisten. Sie hat sich nur auf den Kalkul und darauf zu erstrecken, ob der 
Steuerprozentsatz den Konstatirungen in Rubrik 8 entspricht. 
Die materielle Prüfung erfolgt am Sitze des Rentamtes nach Maßgabe der über 
die Gebühren-Revision erlassenen Vorschriften (örtliche Revision). 
Es bleibt den Regierungsfinanzkammern anheim gegeben, für Vornahme dieses Ge- 
schäftes besondere Instruktionen zu erlassen. 
§. 20. 
Bei Anwendung der im Gesetze enthaltenen Strafbestimmungen haben die Rentämter 
die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren im Verwaltungswege (Art. 44 Abs. 2 des 
Ges.) und die hiezu ergehenden besonderen Vollzugsanordnungen zu beobachten. Hierunter 
fällt jedoch nicht die in Art. 32 Abs. 2 des Ges. vorgesehene Ungehorsamsstrafe, welche 
keinen strafrechtlichen Charakter hat, sondern nur als Zwangsmittel dienen soll.
	        
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