Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1222 
3) Erscheint dem Sachreferenten die Erinnerung oder der Anspruch unbegründet 
oder doch zweifelhaft, so sind die Akten dem Senatsvorstande zur Bestellung 
eines Referenten für die öffentliche Sitzung und sodann diesem zur weitern 
Behandlung vorzulegen. 
4) Der Senatsvorstand ist befugt, einen Gegenstand, welcher von dem Sachreferenten 
in Gemähheit der Bestimmung Ziff. 2 im Bureauwege erledigt werden will, durch Be- 
stellung eines Referenten zur Verhandlung in die öffentliche Sitzung zu bringen. 
Es sind deßhalb alle Entwürfe von diesbezüglichen Verfügungen dem Senatsvor- 
stande, soferne er sie nicht vermöge seiner dienstlichen Stellung ohnehin zu unter- 
zeichnen hat, zur Einficht und Mitzeichnung oder etwaigen Bestellung eines 
Referenten für die öffentliche Sitzung mitzutheilen. 
5) Die staatsanwaltschaftliche Vertretung des Aerars (Art. 37 Abs. 3 des Ges.) 
obliegt den Fiskalbeamten. Hinsichtlich derselben finden die Bestimmungen in 
§§. 33 Abs. 2, §§#8. 36 und 37 Abs. 1 und 2 der zum Gesetze, betreffend die 
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes 2c., ergangenen Vollzugsvorschriften 
vom 1. September 1879 sinngemäße Anwendung. 
Bei Regierungen, welche einen zweiten Fiskalbeamten nicht haben, ist 
gleichzeitig mit Bildung des Senates auch der Stellvertreter des Staatsanwaltes 
aus der Reihe der Mitglieder des Finanzkammerkollegiums zu bestimmen. 
6) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, bei Fragen von erheblicher finanzieller Trag- 
weite, ebenso bei Fragen von besonders principieller Bedeutung Instruktionen 
vom k. Staatsministerium der Finanzen im Wege direkter Berichterstattung zu 
erholen und nach denselben zu handeln. 
7) Will ein Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (Art. 37 Abfk. 4 
des Ges.), so ist dieß in die Entscheidungsformel (§. 22 Ziff. 2 d. V. V. vom 
1. September 1879) aufzunehmen. 
Bezüglich der bei der Vollstreckbarkeitserklärung zu beachtenden Formen wird auf 
Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Civil= 
prozeßordnung und Konkursordnung und die zum Vollzuge derselben erlassene Allerh. 
Verordnung vom 14. Juli 1879 (Ges.= und V.-Bl. S. 705) hingewiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.