Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Da die Aushändigung der Anleitung (Formular II) am zweckmßigsten durch die 
mit der Behandlung der Verlassenschaft betrauten Behörden und Personen (Art. 30 des 
Gesetzes) gelegentlich der in der Sache gepflogenen ersten Verhandlung geschieht, wie dieß 
auch in §. 6 Abs. 3 gegenwärtiger Instruktion vorgesehen ist (vergl. auch die in den For- 
mularen III und IV gegebenen Beispiele), so haben die Rentämter Sorge zu tragen, daß 
die in ihrem Amtsbezirke befindlichen Amtsgerichte und Notare sofort mit der für den 
ersten Bedarf erforderlichen Anzahl dieser Formularpapiere versehen werden und ihren spi- 
tern Ansuchen um Nachlieferung jederzeit schleunigst Rechnung getragen wird. 
K. 27. 
Das Gesetz tritt im ganzen Umfange des Königreiches mit dem 1. Oktober 1879 
in Kraft. Ist der Tod des Erblassers oder die provisorische Einweisung in den Besitz des 
Vermögens eines Abwesenden vor dem 1. Oktober 1879 erfolgt, so bewendet es hinsicht- 
lich der Steuerpflicht und des Steuersatzes bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, 
soferne dieselben dem Steuerpflichtigen günstiger sind (Art. 48 d. Ges.). 
Hienach kann in der Pfalz, in welchem Landestheile bezüglich der Anfälle aus Erb- 
schaften eine Steuerpflicht bisher überhaupt nicht bestanden hat, in allen jenen Fällen, in 
welchen der Tod des Erblassers oder die provisorische Einweisung in den Besitz des Ver- 
mögens eines Abwesenden vor dem bezeichneten Zeitpunkte stattgefunden hat, auch die Er- 
hebung der Erbschaftssteuer nicht in Frage kommen. 
Ebenso haben beispielsweise in den Landestheilen rechts des Rheins Anfälle, welche 
an Eltern gelangen, gleichfalls unbesteuert zu bleiben, wenn das beerbte Kind vor dem 
1. Oktober 1879 gestorben ist. 
g. 28. 
Für die Landestheile rechts des Rheins werden nachstehende Ueberleitungsbestimmungen 
getroffen: 
1) Da der Todestag des Erblassers nur für die materielle Gesetzes-Anwendung 
von Einfluß ist, im Uebrigen aber das Gesetz in allen seinen Theilen mit dem 
1. Oktober 1879 in Anwendung zu kommen hat, so unterliegen der, den Rent- 
ämtern in Art. 27 d. Ges. übertragenen Zuständigkeit auch alle jene Fälle, in
	        
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