Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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welchen der Tod des Erblassers schon vor dem 1. Oktober 1879 erfolgt ist und 
die Nachlaßsache an diesem Tage sich bereits in der Behandlung eines Gerichtes, 
Notars, Testamentsvollstreckers rc. befindet, soferne nicht die von dem Anfalle 
sich berechnende Steuer noch vor dem 1. Oktober 1879 von den bisher zustän- 
digen Organen (Gerichtsschreibern und Notaren) in den von ihnen geführten 
Taxregistern zu Soll gestellt wurde. 
2) Die in Ziff. 1 gedachten, in die Zuständigkeit der Rentämter übergehenden Fälle 
sind im Allgemeinen als Neuanfälle nach Vorschrift der S§. 6 und flgde. zu 
behandeln mit dem Abmaße, 
a) daß die Vorschrift des Art. 28 des Ges. auf diese Fälle nicht anzu- 
wenden kommt; 
b) daß der Lauf der in Art. 29 des Ges. festgesetzten zweimonatlichen 
Anmeldefrist dem Steuerpflichtigen erst mit dem 1. Oktober 1879 be- 
ginnt, wenn er auch von dem Anfalle schon vor diesem Zeitpunkte 
Kenntniß erlangt hat; 
) daß die in Gemäßheit von Art. 30 des Gesetzes für die Gerichte, No- 
tare 2c. in §. 8 gegenwärtiger Instruktion festgesetzte sechswöchentliche Frist 
gleichfalls vor dem 1. Oktober 1879 nicht zu laufen beginnt. 
War im Laufe dieser Frist Gelegenheit eröffnet, den Steuerpflichtigen die 
Anleitung (Formular II) auszuhändigen, so ist nicht zu unterlassen, dieß in der 
Mittheilung an das Rentamt zu erwähnen. 
Damit die in Ziff. 2 lit. c gedachten Mittheilungen an die Rentämter rechtzeitig 
und vollständig erfolgen können, werden die Amtsgerichte und Notare in den 
Landestheilen rechts des Rheins angewiesen, sämmtliche nach ihren Aktenreper- 
torien oder sonstigen Ausweisen noch unerledigten Verlassenschafts-Akten der 
Durchsicht und Prüfung auf das Vorhandensein der die Mittheilungspflicht 
und den Umfang derselben bedingenden aktenmäßigen Thatsachen (Art. 30 des 
Gesetzes) zu unterstellen beziehungsweise unterstellen zu lassen. 
4) Erbschaftstaren, welche derzeit als gestundet in Vormerkung gehalten werden, 
z. B. aus dem Grunde, weil der Legatar in den Genuß eines ihm zugefallenen 
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