M. 66 1227
Formular Nr. I.
Erbschaftsstenerwesen.
Sterbfall-Register
des
n4. RnFKentanta
für das Geschäftsjahr
18
(lI. Oklober 10 mit 30. Sepiember 18 )
Vorschriften über Führung des Sterbfall-Registers.
1) In das Sterbfallregister sind alle zur Kenntniß des Rentamtes gelangenden Todesfälle, so-
hin auch solche Fälle einzustellen, in welchen die in den Artikeln 28 und 30 des Gesetzes über
die Erbschaftssteuer vorgefchriebenen Mittheilungen an das Rentamt nicht stattgefunden haben,
sondern letzteres auf anderem Wege zur Thätigkeit veranlaßt wurde, z. B. durch Ueberweisungen
von anderen Rentämtern (§ 2 Abs. 4 und 5 der Instruktion"), durch die Anmeldung des Erben
über ein ihm außerhalb Bayerns oder von einem Nichtbayern zugefallenes und nach Art. 7
Abs. 2 bezw. Art. 8 des alleg. Gesetzes in Bayern zu versteuerndes Vermögen.
2) Jeder Eintrag eines Todesfalles in das Sterbfallregister ist in Rubrik 1 mit der treffenden
fortlaufenden Nummer zu bezeichnen.
Die Daten, an welchen die betreffenden Mittheilungen über Todesfälle beim Rentamte
eingekommen sind, haben in den Rubriken 2—5 mittelst arabischer Ziffern zum Vortrag zu
elangen, z B. 18/10 79. ,
3) Bei Todesfällen, in welchen die Kosten der Bestattung aus Armenmitteln bestritten wurden
oder der reine Nachlaßwerth den Betrag von 50 .X unzweiselhaft nicht übersteigt, (Art. 3
Nr. 2, Art. 10 und 11 d. Ges.) ist dies in Rubrik 13 durch die Worte „arm“ oder „Nach-
laß nicht über 50 .4“" zu vermerken, während die Rubriken 11, 12 u. ff leer zu bleiben haben.
Insoweit bei Todesfällen ohne letztwillige Verfügung der Nachlaß an Ehegatten und
Verwandte in absteigender Linie fällt (Art. 3 Nr. 1 lit b d. Gn oder beim Ableben von
Kindern, welche ein eigenes — wenn auch in elterlicher oder anderweiter Gemeinschaft be-
fangenes — Vermögen besaßen, das letztere den überlebenden Ellern zufällt und den Betrag
von 1000 4 notorisch nicht übersteigt (Art. 3 Nr. 1 lit. a d. Ges.) ist dieses in den Rubriken
41 bis 13 in Kürze ersichtlich zu machen. Schluß Seite 1230.
* i S. 1230 Bemerkung.
182