Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M. 66 1227 
Formular Nr. I. 
Erbschaftsstenerwesen. 
Sterbfall-Register 
des 
  
  
n4. RnFKentanta 
für das Geschäftsjahr 
18 
(lI. Oklober 10 mit 30. Sepiember 18 ) 
Vorschriften über Führung des Sterbfall-Registers. 
1) In das Sterbfallregister sind alle zur Kenntniß des Rentamtes gelangenden Todesfälle, so- 
hin auch solche Fälle einzustellen, in welchen die in den Artikeln 28 und 30 des Gesetzes über 
die Erbschaftssteuer vorgefchriebenen Mittheilungen an das Rentamt nicht stattgefunden haben, 
sondern letzteres auf anderem Wege zur Thätigkeit veranlaßt wurde, z. B. durch Ueberweisungen 
von anderen Rentämtern (§ 2 Abs. 4 und 5 der Instruktion"), durch die Anmeldung des Erben 
über ein ihm außerhalb Bayerns oder von einem Nichtbayern zugefallenes und nach Art. 7 
Abs. 2 bezw. Art. 8 des alleg. Gesetzes in Bayern zu versteuerndes Vermögen. 
2) Jeder Eintrag eines Todesfalles in das Sterbfallregister ist in Rubrik 1 mit der treffenden 
fortlaufenden Nummer zu bezeichnen. 
Die Daten, an welchen die betreffenden Mittheilungen über Todesfälle beim Rentamte 
eingekommen sind, haben in den Rubriken 2—5 mittelst arabischer Ziffern zum Vortrag zu 
elangen, z B. 18/10 79. , 
3) Bei Todesfällen, in welchen die Kosten der Bestattung aus Armenmitteln bestritten wurden 
oder der reine Nachlaßwerth den Betrag von 50 .X unzweiselhaft nicht übersteigt, (Art. 3 
Nr. 2, Art. 10 und 11 d. Ges.) ist dies in Rubrik 13 durch die Worte „arm“ oder „Nach- 
laß nicht über 50 .4“" zu vermerken, während die Rubriken 11, 12 u. ff leer zu bleiben haben. 
Insoweit bei Todesfällen ohne letztwillige Verfügung der Nachlaß an Ehegatten und 
Verwandte in absteigender Linie fällt (Art. 3 Nr. 1 lit b d. Gn oder beim Ableben von 
Kindern, welche ein eigenes — wenn auch in elterlicher oder anderweiter Gemeinschaft be- 
fangenes — Vermögen besaßen, das letztere den überlebenden Ellern zufällt und den Betrag 
von 1000 4 notorisch nicht übersteigt (Art. 3 Nr. 1 lit. a d. Ges.) ist dieses in den Rubriken 
41 bis 13 in Kürze ersichtlich zu machen. Schluß Seite 1230. 
* i S. 1230 Bemerkung. 
182
	        
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