Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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4) In allen Fällen, in welchen sich steuerpflichtige Anfälle nicht ergeben haben, sind die Rubriken 
14 und 15 mit einem Querstrich zu duschziehen ; gleiches hat in denjenigen Fällen zu ge- 
schehen, in welchen die weitere Sachbehandlung einem anderen Rentamte überwiesen wurde 
(§ 2 Abs 4 und 5 der Instruktion) — letzterenfalls unter gleichzeitiger Allegation der bezüg- 
lichen Entschließungen in Rubrik 16 
In den übrigen Fällen haben die Rubriken 14 und 15 die Nummern ersehen u lassen, 
unter welchen die Einstellung einer Erbschaftssteuer in die Hauptliste (Formular VI1) oder 
eine weitere Sachbehandlung in der Nebenliste (Formular VIII) stattzufinden hatte 
In Rubrik 16 sind auch die Daten, an welchen die in Art 31, 32 und 33 und bezw. 35 d. 
Ges. bezeichneten rentamtlichen Aufforderungen, Strafverfügungen und sonstige Anordnungen 
erlassen wurden, sowie die Nummern 2c zu vermerken, unter welchen etwa vom Rentamte 
verhängte Strafen, bei deren Ausspruch der Beschuldigte sich beruhigte, im rentamtlichen Ge- 
bühreuregister verrechnet worden sind; der Gegenstand, um welchen es sich handelt, ist hiebei 
in Rubrik 16 kurz zu bezeichnen · 
In der nämlichen Rubrik sind auch die Entschließungen zu allegiren, durch welche die 
Ueberweisungen einzelner Besteuerungsfälle 2c von anderen Rentämtern an das behandelude 
Rentamt genehmigt wurden. 
□ 
* Bemerkung. In den Vorschriften über Führung des Sterbfallregisters wollen in Ziff. 1 Zeile 5 und Ziff. 4 
Zeile 4 in den an die k. Rentämter unmittelbar hinausgegebenen Formularen die Ziff. 5 und 6 
in 4 und 5 abcorrigirt werden.
	        
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