Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Verthbetrag 
.. te des 
Nr. Gegenstände. im atpunited 
Erblassers. 
7 J7 
12. Waaren und landwirthschaftliche Vorräthe: 
. a) ein Lederlager im Hause Nr. 106 an der Feldstraße « 
b) Futter= und Getreidevorräthe im Maiergütl in Pullach 
  
  
Summa 
II. Passiva. 
1.] Hypothekschulden. . . . 
Cnrrektschulden 
Wechselschulden . . 
. Ruckstandt e Zinsen bis zum Todestage 
3. Begräbnißsofirn, ärztliche Deserviten, Apothekerkosten laut Rechmunge 
4. Illatenforderung der Wittwe Julie Rab. laut Ehevertrag vom 
  
Abal 6 Summa 
eichun 
I. Aktiva 6 * 
U. Pesside stenciglichige Maß 
euerp ichtige Masse 
München, n 9 
Georg Wilhelm Rab, Ingenieur, 
für sich und seine Miterben. d 
C. Strafen. 
Wer a) die rechtzeitige Anmeldung eines steuerpflichtigen Anfalles anlerlͤßt oder 
b) ungeachtet ergangener Aufforderung die Verbindlichkeit zu der vorgeschriebenen Er- 
klärungsabgabe oder Vorlage des Verzeichnisses (Lit. B) innerhalb der vorgesetzten 
Frist nicht erfüllt oder 
ec) über Thatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des 
Steuerbetrages bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht, oder 
d) zu einem steuerpflichtigen Anfalle gehörige Gegenstände, zu deren Angabe er ver- 
pflichtet ist, verschweigt oder 
e) den Werth solcher Gegenstäude wissentlich zu gering angibt, 
macht sich einer Hinterziehung der Erbschaftssteuer schuldig und wird mit einer dem doppelten 
Betrage der hinterzogenen Steuer gleichkommenden Geldstrafe bestraft. 
Kann der Betrag der Erbschaftssteuer nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe von 
100 bis 5000 .K ein. (Art. 40 des Gesetzes.) 
Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrasung. Art 45 des Gesetzes. 
  
  
  
  
 
	        
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