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Zur Ertheilung der neuen Vollstreckungsklausel ist sowohl der Beamte, welcher die
vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen hat (Art. 130), als das Hypothekenamt zuständig.
Art. 133.
Ist eine vollstreckbare Ausfertigung ertheilt, deren Vollstreckbarkeit auf einen Theil
der beurkundeten Ansprüche beschränkt ist, so kann eine neue vollstreckbare Ausfertigung,
auch wenn sie nur wegen derjenigen Ansprüche verlangt wird, auf welche die Vollstreck-
barkeit der früher ertheilten sich nicht erstreckt, nur nach Maßgabe der Vorschriften er-
theilt werden, welche füt die Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gelten.
Art. 134.
Zum Nachweise eines Umstandes, welchen der Gläubiger zu beweisen hat, um die
vollstreckkare Ausfertigung oder die neue Vollstreckungsklausel zu erhalten, genügt ein Ein-
trag im Hypothekenbuche, aus welchem der zu beweisende Umstand erhellt.
Wird die vollstreckkare Ausfertigung oder die neue Vollstreckungsklausel auf Grund
des Eintrags im Hypothekenbuche ertheilt, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu er-
wähnen. Die Zustellung einer Abschrift des Eintrags findet nicht statt.
Art. 135.
Der Hypothekgläubiger ist berechtigt, von allen die Sache betreffenden öffentlichen
Büchern, Plänen und Urkunden an den einschlägigen Stellen Einsicht zu nehmen und die
zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen Abschriften und Auszüge zu verlangen; er
ist auch berechtigt, die Rechte des Besitzers auf Berichtigung des Besitztitels auszuüben.
Art. 136.
Im Uebrigen finden auf die Zwangsvollstreckung aus Hypothekenurkunden die Be-
stimmungen der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 137.
Die Bestimmungen der Art. 128—136 gelten auch für die vollstreckbaren Ausferti-
gungen, welche nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von den vor diesem