Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 66. 1239 
Formular V. 
Zur Nachlaßsache des N. N. dend ten 18. 
voan 
Sterbfall-Liste Nr. 6. 
Gegen Empfangsbestätigung. 
k. Rentante 
Ich sehe mich veranlaßt, Sie in Anwendung von Art. 33 des Gesetzes über die Erb- 
schaftssteuer vom 18. August 1879 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug 
auf die rückseits formulirten Thatsachen aufzufordern. Die Versicherung ist von Ihnen 
eigenhändig zu unterzeichnen und Gegenwärtiges binnen 14 Tagen, vom Tage der Em- 
pfangnahme an gerechnet, dem k. Rentamte bei Vermeidung der in Art. 41 des angeführten 
Gesetzes angedrohten Strafe wieder zuzusenden. 
N. N. 
k. Rentbeamte. 
v 
Auszug aus dem Reichsstrafgesetz-Buch. 
8. 156. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eildesstatt zuständigen Be- 
hörde eine solche Versicherung wissentlich salsch abgibt, oder unter Berufung 
auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gesängniß von 
Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Auszug aus dem Gesetze über die Erbschaftssteuer. 
Art 41. Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung inner- 
halb der von der Stenerbehörde vorgesetzten Frist nicht genügt, wird mit einer 
Geldstrafe von 100 bis 5000 Mark bestraft. 
An Herrn N. Nin
	        
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