Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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5) In Rubrik 9 sind die steuerpflichtigen Anfälle klar und bündig zu bezeichnen. Besteht der 
steuerpflichtige Anfall in Nutzungen oder Leistungen von bestimmter oder unbestimmter Dauer 
(Art. 12, 13, 14 des Ges.), so sind dieselben unter Angabe der Dauer und des einjährigen 
Betrags derselben (mit ev. Beachtung des Art. 15) in Rubrik 9 vorzutragen und in Rubrik 10 
in dabn mach den Bestimmungen der vorallegirten Gesetzesartikel zu berechnenden Capitalwerth 
einzustellen. 
Mobiliar-, Immobiliar= und sonstige Gegenstände, deren Werthsfeststellung im Benehmen 
mit den Betheiligten ev. nach Vorschrift des Art. 35 des Ges. stattzufinden hat, sind unter 
Bezug auf etwa vorhandene spezielle Verzeichnisse in Rubrik 9 kurz zu bezeichnen und in 
Rubrik 10 mit dem festgesetzten Zeitwerth vorzutragen. 
6) In Fällen der Aversionalversteuerung (Art. 36 des Ges.) sind in Rubrik 18 die Daten und 
Nummern der dieselbe genehmigenden Finanz-Ministerial-Entschließungen zu vermerken.
	        
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