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Formular Nr. VIII.
Erbschaftssteuerwesen.
¼Neben-Ciste
des
k. E
für das
Jahr 18
Vorschriften über die Führung der Erbschaftssteuer-Rebenliste.
1) Alle in Rubrik 1 mit der treffenden fortlaufenden Nummer zu versehenden Einträge der nach
§ 16 der Instruktion in die Nebenliste gehörigen Anfälle haben sich entweder auf das Sterb-
fallregister des laufenden Geschäftsjahrs (Formular Nr. 1) oder auf die Nebenliste des Vorjahrs
zu gründen.
Die bezüglichen Nummern dieser Register bezw. Listen sind in den Rubriken 2 und 3
zu vermerken.
Bei Todesfällen aus früheren Geschäftsjahren ist überdieß in den Rubriken 2 und 4 die
Nummer und der Jahrgang des Sterbfallregisters anzugeben, in welchem der betreffende,
Todesfall vorgetragen ist. «
2) Insoweit Einträge in die Rubriken 6, 8, 9 und 10 der Nebenliste zu erfolgen haben, sind
die bezüglich der Ausfüllung der nämlichen Rubriken der Hauptliste gegebenen Vorschriften
Ziff. 3—5 entsprechend zu beachten.
3) Der Uebertrag der erledigten steuerpflichtigen Fälle hat in die Hauptlisten des laufenden Ge-
schäftsjahres, der Uebertrag der geschäftlich noch nicht erledigten Fälle und der weiter ver-
schobenen Besteuerungen in die Rebenliste des nächsten Jahres zu erfolgen.
Die Nummern der Listen, in welche die Ueberträge aus der gegenwärtigen Rebenliste
stattfanden, sind in den Rubriken 12 und 13 zu vermerken; waren solche Ueberträge nicht
nothwendig, so sind die Rubriken 12 und 13 mit einem Querstrich zu durchziehen.
4) Die Gründe, aus welchen einzelne Fälle bis zum Abschlusse der Nebenliste nicht bereinigt
werden konnten, bezw. aus denen die Besteuerung verschoben werden mußte, sind — und
zwar in letzteren Fällen unter Hinweisung auf die betreffenden Gesetzesartikel — in Rubrik 14
in Kürze anzugeben